Rn. 6

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Eine AP i. S. d. Vorschriften des HGB ist auch für eine Reihe von UN vorgeschrieben, die nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Solche Prüfungen sind für UN bestimmter Größenordnungen, bestimmter Wirtschaftszweige sowie bestimmter Rechtsformen obligatorisch.

UN in der Rechtsform einer OHG oder KG, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

  1. eine natürliche Person oder
  2. eine OHG, KG oder andere PersG mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist,

sind gemäß § 264a i. V. m. § 316 Abs. 1 prüfungspflichtig, soweit es sich um eine mittelgroße bzw. große Gesellschaft i. S. d. § 267 handelt. Diese haftungsbeschränkten PersG werden gemäß § 264b von der Verpflichtung, einen JA nach den Vorschriften für KapG aufzustellen und prüfen zu lassen, befreit, wenn sie die in § 264b Nr. 1–4 geregelten Voraussetzungen erfüllen und nicht i. S. d. § 264d kap.-marktorientiert sind.

 

Rn. 7

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bestimmte UN sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG prüfungspflichtig, wenn sie am Abschlussstichtag und an den zwei vorangegangenen Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG aufweisen (vgl. HdR-E, HGB § 316, Rn. 3). Ist auf ein UN das Vermögen eines anderen UN, bei dem diese Größenmerkmale an den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen gegeben waren, übergegangen, so tritt die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach dem Vermögensübergang ein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 PublG).

Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen unterliegen insbesondere UN folgender Rechtsformen der Prüfungspflicht (vgl. § 3 Abs. 1 PublG):

(1) PersG, für die kein Abschluss nach den §§ 264a oder 264b aufgestellt wird, und Einzelkaufleute;
(2) Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
(3) rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreiben;
(4) Stiftungen, KöR oder AöR, sofern sie Kaufmann nach § 1 oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.
 

Rn. 8

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Von der Prüfungspflicht nach den Vorschriften des PublG sind bestimmte UN ausgenommen. Für sie gelten jedoch spezielle, z. B. wirtschaftszweigspezifische Prüfungsvorschriften. Zu diesen Ausnahmen zählen nach § 3 Abs. 2f. PublG:

(1) UN in der Rechtsform einer eG,
(2) UN ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeinde- oder Zweckverbands,
(3) Verwertungsgesellschaften nach dem VGG,
(4) Versicherungs-UN und Pensionsfonds i. S. d. § 341,
(5) Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute i. S. d. § 340,
(6) die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 KWG genannten Institutionen sowie
(7) UN in Abwicklung.
 

Rn. 9

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

UN bestimmter Wirtschaftszweige sind unabhängig von ihrer Größe ebenfalls prüfungspflichtig. Derartige Regelungen, in denen auf die Prüfungsvorschriften der §§ 316ff. verwiesen wird, gelten etwa für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340k) ebenso wie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341k).

 

Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Einer im Vergleich zum HGB erweiterten Prüfungspflicht unterliegen eG (vgl. Baetge/Wagner (1987), S. 107 (129ff.)). Bei eG müssen nämlich nicht allein der JA und Lagebericht (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG), sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft werden (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG). Genossenschaften, deren BS 2 Mio. EUR übersteigt, sind jährlich zu prüfen, für kleinere eG ist eine Prüfung im Rhythmus von zwei Jahren vorgeschrieben (vgl. § 53 Abs. 1 GenG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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