Rn. 5

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der aus der Kap.-Herabsetzung gewonnene Betrag, der sich aus der Senkung der Kap.-Ziffer auf der Passivseite ergibt und die Differenz zwischen alter und neuer Grundkap.-Ziffer darstellt, ist gemäß § 240 Satz 1 AktG in der GuV als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem in § 158 Abs. 1 Nr. 3 AktG genannten Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen.

 

Rn. 6

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Da § 240 AktG die Ausweisung des Postens in der GuV vorschreibt, stellt sich die Frage, ob hierdurch das in § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG enthaltene Ausweiswahlrecht, nach dem die Angaben gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG auch im Anhang gemacht werden können, ausgeschlossen werden sollte. Hiergegen spricht zwar, dass der Anhang als Teil des JA (vgl. hierzu im Ergebnis HdR-E, HGB § 264, Rn. 3) in gleicher Weise gemäß § 325 offen zu legen ist wie die GuV selbst, und somit der angestrebte Zweck der Aktionärsinformation (vgl. HdR-E, AktG § 240, Rn. 2) auch durch die Aufnahme der entsprechenden Angaben im Anhang erreicht werden kann (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 24). Für den Ausschluss des Ausweiswahlrechts spricht jedoch der insoweit eindeutige Wortlaut von § 240 Satz 1 AktG, wonach der Buchertrag in der GuV auszuweisen ist. Demzufolge handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine gegenüber § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG vorrangige Sonderregelung (vgl. so auch Hüffer-AktG (2021), § 158, Rn. 7, und § 240, Rn. 3; MünchKomm. AktG (2021), § 240, Rn. 3; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 44).

 

Rn. 7

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Des Weiteren fragt sich, ob der Ausweis nach § 240 Satz 1 AktG auch im KA erforderlich ist. Dies wiederum hängt davon ab, ob man für den KA gemäß § 298 eine GuV vorsieht oder nicht. Verneint man mit dem überwiegenden Schrifttum die Anwendung des § 158 Abs. 1 AktG auf den KA (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 298, Rn. 84; ADS (1997), § 298, Rn. 196, jeweils m. w. N.), so kann auch auf einen Sonderausweis gemäß § 240 AktG im KA verzichtet werden (vgl. ebenso ADS (1996), § 298, Rn. 200).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?