Rn. 25
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Gegen die Entscheidung im Verfahren nach § 260 AktG ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 260 Abs. 3 Satz 1 AktG die Beschwerde gegeben. Sie ist bei dem zuständigen OLG (Zivilsenat) einzureichen (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 20). Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 3 Satz 3 AktG). Auch für die Beschwerde gilt kein Anwaltszwang (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG).
1. Beschwerdeberechtigung
Rn. 26
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Gesellschaft ist stets beschwerdeberechtigt. Für die Beschwerdeberechtigung von Aktionären wird vorausgesetzt, dass sie im Besitz von Aktien sind, die 5 % des Grundkap. oder einen anteiligen Betrag von 500 TEUR ausmachen (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 4 AktG). Nicht nur die Aktionäre, die auch den Antrag nach § 260 Abs. 1 AktG gestellt haben, sind beschwerdeberechtigt; vielmehr kann jede Aktionärsgruppierung, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, Beschwerde einlegen. Auch für die Beschwerde muss der geforderte Aktienbesitz glaubhaft gemacht und hinterlegt werden (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 258 Abs. 2 Satz f. AktG). Für den Fall, dass die beschwerdeführenden Aktionäre mit den Aktionären identisch sind, die bereits erstinstanzlich gegen die Feststellungen der Sonderprüfer vorgegangen sind, können die bereits hinterlegten Aktien hinterlegt bleiben. Erfolgt eine Rückgabe, ist jedoch eine neue Hinterlegung erforderlich. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Glaubhaftmachung des Drei-Monats-Besitzes ist hier der gleiche wie in der ersten Instanz (vgl. HdR-E, AktG § 260, Rn. 11f.). Für die Beschwerde ist über die Beschwerdeberechtigung hinaus eine materielle Beschwer erforderlich. Denkbar ist eine Beschwerde also zunächst in Fällen, in denen das Gericht entgegen einem Aktionärsantrag keine Unterbewertung feststellt. Weiterhin ist denkbar, dass das Gericht einem Antrag, die Unterbewertung mit einem höheren Betrag anzusetzen als in den Feststellungen der Sonderprüfer, nicht folgt. Da auf Aktionärsseite auch Aktionäre Beschwerde einlegen können, die an der Ausgangsentscheidung nicht beteiligt waren, kann aber für die materielle Beschwer bei diesen Aktionären nicht darauf abgestellt werden, ob das Gericht deren im Antrag formulierten Begehren entsprochen hat; vielmehr ist die materielle Beschwer bei diesen Aktionären entsprechend den zum Verfahren nach § 260 Abs. 1 AktG aufgestellten Grundsätzen zu prüfen (vgl. HdR-E, AktG § 260, Rn. 5). Deshalb ist eine materielle Beschwer sowohl denkbar, weil der Aktionär eine höhere als die vom Gericht festgestellte Unterbewertung für richtig hält, als auch weil der Aktionär die Unterbewertung geringer als vom Gericht festgestellt ansieht. Im Ergebnis wird also jeder bisher nicht verfahrensbeteiligte Aktionär seine materielle Beschwer dartun können. Schließlich ist eine materielle Beschwer auf Seiten der Gesellschaft gegeben, wenn die Gesellschaft beantragt, festzustellen, dass der JA entgegen den Feststellungen der Sonderprüfer keine oder lediglich geringere Unterbewertungen enthält, das Gericht jedoch in größerem Umfang als in dem Antrag der Gesellschaft zugrunde gelegt Unterbewertungen feststellt oder den Antrag der Gesellschaft zurückweist (vgl. auch ADS (1997), § 260, Rn. 24; Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 9; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 22).
2. Beschwerdefrist
Rn. 27
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Für die Beschwerde gilt gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eine Frist von einem Monat. Die Frist beginnt grds. mit der Bekanntgabe der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung im BAnz (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 6 AktG). Veröffentlichungen in anderen Gesellschaftsblättern sind irrelevant. Erfolgt die Bekanntgabe im BAnz allerdings vor Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten, so beginnt die Frist erst mit der Zustellung (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 6 (2. Halbsatz) AktG). Für die Antragsteller aus der ersten Instanz gilt also stets der spätere Bekanntmachungsakt als Fristbeginn, für alle anderen beginnt die Frist mit der Bekanntmachung im BAnz. Vermischen sich für die Beschwerde Antragsteller der ersten Instanz und bisher untätige Aktionäre, um so das geforderte Quorum zu erreichen, so beginnt auch in diesem Fall die Frist mit der Bekanntmachung im BAnz. Durch die Neuformierung der antragstellenden Aktionärsminderheit geht diese also ihres Fristprivilegs verlustig. Für alle Fälle gilt, dass der Tag der Bekanntmachung nicht mitgezählt wird (vgl. § 16 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Das Fristende berechnet sich gemäß § 188 Abs. 2 BGB (vgl. § 16 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 222 ZPO).
3. Rechtsbeschwerde
Rn. 28
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Gegen die Entscheidung des OLG findet bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG zum BGH statt (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 20).