Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 24
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Gemäß § 319 Abs. 2 sind AP insbesondere dann von der Tätigkeit bei einer AP ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, aus denen die Besorgnis der Befangenheit erwächst und die Möglichkeit besteht, dass der Prüfer nicht mehr unbefangen arbeiten kann. § 319b Abs. 1 Satz 1 regelt durch den darin enthaltenen Verweis, dass ein AP auch dann von der Prüfung ausgeschlossen ist, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks Besorgnis der Befangenheit i. S. v. § 319 Abs. 2 gegeben ist. Die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit ist widerlegbar, d. h., die Escape-Klausel (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18) kann im Einzelfall zum Tragen kommen.
Rn. 25
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Unbefangenheit eines AP ist nach § 29 BS WP/vBP folgendermaßen charakterisiert: Der Prüfer bildet "sich sein Urteil frei von unsachgemäßen Erwägungen" (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BS WP/vBP). Durch eigene Interessen, Selbstprüfung, Interessenvertretung oder persönliche Vertrautheit – aus geschäftlichen, finanziellen oder persönlichen Beziehungen resultierend – kann die Unabhängigkeit des Prüfers beeinträchtigt werden (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2, 4 BS WP/vBP). Besorgnis der Befangenheit liegt vor, sofern die genannten Faktoren aus "Sicht eines verständigen Dritten geeignet sind, die Urteilsbildung unsachgemäß zu beeinflussen" (§ 29 Abs. 3 Satz 1 BS WP/vBP). Die Frage nach Besorgnis der Befangenheit ist also eng mit der aus objektiven Kriterien abgeleiteten Einschätzung eines Dritten verbunden. Hierauf wird deshalb abgestellt, weil die innere Einstellung eines Prüfers zu seiner möglichen Befangenheit regelmäßig von außen nicht nachprüfbar und somit nicht feststellbar ist.
Rn. 26
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Ein AP hat die Möglichkeit, geeignete Schutzmaßnahmen zur Beseitigung der Besorgnis der Befangenheit zu ergreifen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), Vor § 319 HGB, Rn. 11f.). Hierzu gehören bspw. (vgl. § 30 BS WP/vBP)
- Erörterungen mit Aufsichtsgremien des Auftraggebers oder Aufsichtsstellen außerhalb des UN,
- Transparenzregelungen,
- die Einschaltung weiterer Personen in den Prüfungsauftrag,
- die Beratung mit in Fragen der Unbefangenheit erfahrenen Kollegen oder auch
- personelle und organisatorische Maßnahmen.