Rn. 5
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Auch bezüglich verschiedener Aufstellungspflichten knüpft das HGB Erleichterungen bzw. Befreiungen an § 327a. So gelten für UN, welche die Kriterien des § 327a erfüllen, folgende Sonderregelungen:
- Sie sind von der Pflicht zur Abgabe der Versicherungen der gesetzlichen Vertreter ("Bilanzeide") befreit (vgl. §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5).
- Für eG, welche die Kriterien des § 327a erfüllen, gilt eine Aufstellungsfrist für JA und Lagebericht von fünf statt vier Monaten (vgl. § 336 Abs. 1 Satz 3).
- Für Versicherungs-UN und Pensionsfonds, welche die Kriterien des § 327a erfüllen, gilt eine Aufstellungsfrist für KA und Konzernlagebericht von 12 statt vier Monaten (vgl. § 341i Abs. 3 Satz 1).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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