Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 6
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Wird eine Bilanz nach der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, kann dies Folgen für die Bilanzgliederung haben. Es ist daher erforderlich, zu prüfen, was im Einzelnen Ergebnisverwendung i. S. d. obigen Abgrenzung ist, und darüber hinaus, ob diese Ergebnisverwendung dem Bilanzaufsteller das Ausweiswahlrecht gemäß § 268 Abs. 1 gewährt.
1. Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses
a) Beschluss über das feststehende Jahresergebnis
Rn. 7
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Als Verwendung des Jahresergebnisses gilt unstreitig eine Entscheidung der Gesellschafter über das zur Disposition stehende Ergebnis eines abgelaufenen GJ. Eine Berücksichtigung dieses Beschlusses bei der Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung des Ausweiswahlrechts gemäß § 268 Abs. 1 ist jedoch grds. nicht möglich.
Rn. 8
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 268 Abs. 1 geht von dem Tatbestand der Bilanzaufstellung aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Feststellung des JA. Während mit der Aufstellung die technische Erstellung der Bilanz und somit auch der GuV angesprochen ist, meint die Feststellung des JA die Genehmigung des aufgestellten JA durch das dafür gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich vorgesehene Organ. Überlegungen bzw. Beschlüsse bezüglich der Verwendung des Jahresergebnisses, die nach der Feststellung des JA getroffen werden, sind demnach bei der Bilanzaufstellung des Jahrs, dessen Ergebnis durch den Gesellschafterbeschluss als verwendet gilt, nicht berücksichtigungsfähig.
Bei der AG (KGaA und SE) ist dies eindeutig durch § 174 AktG geregelt. Nach § 174 Abs. 1 AktG ist die HV bei der Gewinnverwendung an den festgestellten JA gebunden und nach § 174 Abs. 3 AktG führt der Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu einer Änderung des festgestellten JA. Dies bedeutet, dass auch in dem Fall, in dem die HV den JA feststellt (vgl. § 173 AktG), sie nicht den Gewinnverwendungsbeschluss fassen darf, bevor sie nicht über die Feststellung des JA entschieden hat.
Rn. 9
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
In den Fällen, in denen nicht die HV den JA feststellt, sondern Vorstand und AR (vgl. § 172 AktG), scheidet aus dem gleichen Grund ebenfalls eine Erfassung der Gewinnverwendung in der Bilanz des abgelaufenen GJ aus.
Rn. 10
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei einer GmbH ist die Reihenfolge hinsichtlich der Feststellung des JA und des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses nicht so eindeutig. Gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG (vgl. auch HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 42ff.) ist lediglich vorgeschrieben, dass innerhalb einer bestimmten Frist sowohl die Feststellung als auch der Ergebnisverwendungsbeschluss herbeizuführen sind. Aus § 42a Abs. 1 GmbHG ist jedoch zu entnehmen, dass der Prozess der Bilanzaufstellung in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der genannten Beschlussfassungen beendet sein muss. Gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer angehalten, unverzüglich nach der Aufstellung des JA diesen den Gesellschaftern zum Zweck der Feststellung vorzulegen.
b) Beschluss über das noch nicht feststehende Jahresergebnis
Rn. 11
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Grds. sind zwei Arten solcher Beschlüsse denkbar. Zum einen kann durch die Schaffung einer Satzungsklausel bzw. einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Verwendung der Jahresergebnisse künftiger Jahre festgeschrieben werden und zum anderen kann eine Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses bereits während des laufenden GJ erfolgen (sog. Zwischen- bzw. Vorabdividenden).
Rn. 12
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Zwischen- bzw. Vorabdividenden fließen den Gesellschaftern zu und orientieren sich in ihrer Höhe an dem Jahresergebnis bzw. erwarteten Jahresergebnis. Sie sind daher – soweit sie überhaupt zulässig sind – eindeutig als Verwendung des Jahresergebnisses anzusehen. Sofern solche Dividenden vor Aufstellung der Bilanz beschlossen werden, ist eine entsprechende Anpassung der Bilanzgliederung i. S. v. § 268 Abs. 1 möglich. Gleiches gilt für die bei einer AG, KGaA respektive SE zulässigen Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn (vgl. § 59 AktG). Sofern die Zwischen- bzw. Vorabdividende bereits vor dem Abschlussstichtag abgeflossen ist, erscheint es sachgerecht, dass das Bilanzierungswahlrecht gemäß § 268 Abs. 1 insoweit eingeschränkt ist, als dass das bilanzierende UN die Bilanzaufstellung nur noch unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung vornehmen kann (vgl. ADS (1997), § 268, Rn. 25). Der EK-Bereich sollte in diesem Fall wie folgt gegliedert werden:
A. |
Eigenkapital |
|
|
I. |
Gezeichnetes Kapital |
|
II. |
Kap.-Rücklage |
|
III. |
Gewinnrücklagen |
|
IV. |
Bilanzgewinn/Bilanzverlust |
Der Posten IV. kann sich bei einer unterjährigen Vorabdividende bspw. wie folgt zum Bilanzgewinn entwickeln:
|
Jahresüberschuss |
+/./. |
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem VJ (nach Verwendung des Ergebnisses aus dem VJ) |
./. |
Vorabdividende des laufenden GJ |
= |
Bilanzgewinn |
Rn. 13
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei den Satzungs- bzw. Gesellschaftsvertragsklauseln ist auf den Einzelfall abzustellen. Es ist zu prüfen, ob die Kriterien für eine Verwendung des Jahresergebnisses erfüllt sind. Prinzipiell lässt sich festhalten, dass, solange diese Klauseln ergebnisabhängig definiert sind...