Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 147
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Zur Überleitung der in obiger Übersicht dargestellten GuV in der Form des GKV nach § 275 Abs. 2 auf das UKV gemäß § 275 Abs. 3 sind die unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 111ff., entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Wegen der (regelmäßig und auch in diesem Beispiel bestehenden) Identität der Posten Nr. 9 bis Nr. 17 nach § 275 Abs. 2 mit den Posten Nr. 8 bis Nr. 16 nach § 275 Abs. 3 kann die weitere Darstellung auf die Ableitung der "betrieblichen" Aufwendungen/Erträge nach dem UKV und damit auf das freiwillig auszuweisende "Betriebsergebnis" beschränkt werden. Wie bereits unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 111ff., erläutert, sind die "UE" (Posten Nr. 1) sowie die "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge" (Posten Nr. 4 bzw. Nr. 6) bei den beiden Verfahren nach § 275 Abs. 2f. identisch. Die erforderliche Überleitung besteht mithin darin, die verbleibenden Posten Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 bis Nr. 8 nach § 275 Abs. 2 auf die Posten Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 nach § 275 Abs. 3 aufzuteilen. Für die Schlüsselung nach Funktionsbereichen werden dazu weitere Annahmen und Daten benötigt.
Rn. 148
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Zunächst sei unterstellt, dass das UN mit einem BAB arbeitet, der mit den Gesamtaufwendungen der Posten Nr. 5 bis Nr. 8 nach § 275 Abs. 2 abgestimmt ist. Sowohl direkt auf Kostenstellen zugerechnete EK als auch auf Kostenstellen geschlüsselte GK sind in diesem BAB erfasst. Im Einzelnen ergeben sich dann folgende Ausgangsbeträge sowie Verteilungen auf die Funktionsbereiche:
(1) Materialaufwand
Die "unüblichen" AfA auf bezogene Waren (vgl. Nr. 7 lit. b) der Übersicht unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 146) sind hier einzubeziehen, da ein nach § 275 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) entsprechender Posten in der Gliederung nach § 275 Abs. 3 nicht vorgesehen ist. Der zu verteilende Gesamtaufwand beträgt also:
Aus der Betriebsabrechnung sowie der Buchhaltung ergibt sich die folgende Aufteilung auf die Funktionsbereiche:
(2) Personalaufwand
Unter Einschluss der dem Herstellungsbereich direkt zugerechneten Fertigungslöhne ergibt sich aus dem BAB folgende Schlüsselung auf die drei Funktionsbereiche:
(3) AfA
Die AfA auf Sachanlagen (Posten Nr. 7 lit. a) nach § 275 Abs. 2) sind gemäß BAB im Verhältnis 80:10:10 zu verteilen:
Die AfA nach Posten Nr. 7 lit. b) wurden bereits unter (1) berücksichtigt.
(4) Sonstige betriebliche Aufwendungen
Aus der Betriebsabrechnung sowie der Buchhaltung ergibt sich folgende Aufteilung auf die Funktionsbereiche:
Der so verteilte Gesamtbetrag entspricht dem Ausweis des Postens Nr. 8 nach § 275 Abs. 2 (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 146).
(5) Bestandserhöhung und aktivierte Eigenleistungen
Da das UN annahmegemäß weder "Zinsen" noch "Allg. Verwaltungskosten" aktiviert (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 146), können die der "Bestandserhöhung" und den "aktivierten Eigenleistungen" entsprechenden Aufwendungen nur den "Umsatz-HK" zugerechnet worden sein. Um den Bezug des Postens Nr. 2 nach § 275 Abs. 3 zu den "UE" der Periode herzustellen, sind diese beiden Posten nach § 275 Abs. 2 deshalb dort zu verrechnen:
Rn. 149
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die in den obigen Schritten (1) bis (5) vorgenommene Umverteilung nach Funktionsbereichen mit Hilfe des BAB führt dann zum folgenden Ausweis für die "betrieblichen" Aufwendungen in der Gliederung nach § 275 Abs. 3:
Posten Nr. 2 – HK der zur Erzielung der UE erbrachten Leistungen
Posten Nr. 4 – Vertriebskosten
Posten Nr. 5 – Allg. Verwaltungskosten
Posten Nr. 7 – Sonstige betriebliche Aufwendungen
Rn. 150
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die übergeleitete GuV gemäß § 275 Abs. 3 sieht dann wie in nachstehender Übersicht dargestellt aus (vor den Posten jeweils die Angabe des entsprechenden Postens nach § 275 Abs. 2, soweit identisch):
Übersicht: GuV nach dem UKV (§ 275 Abs. 3)
Das – als Zwischensumme freiwillig ausgewiesene – "Betriebsergebnis" sowie die darauf folgenden Posten Nr. 8 bis Nr. 16 sind (abstrahiert von der verschobenen Nummerierung) identisch im Beispiel mit den entsprechenden Zahlen der Gliederung der GuV gemäß § 275 Abs. 2 (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 146). Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Beispiel und die dabei verwendete Methode der Überleitung nur gewählt wurden, um die Beziehungen und Unterschiede zwischen den beiden Gliederungsalternativen nach § 275 aufzuzeigen. In praxi gestaltet sich das Vorgehen zur Erstellung der GuV einfacher und direkter: Der Kontenplan (bei Anwendung des UKV ggf. einschließlich einer integrierten Untergliederung nach Funktionsbereichen) ist meist so konzipiert, dass die Zahlen für das gewählte Gliederungsschema nach § 275 direkt oder zumindest weitgehend direkt der Buchhaltung entnommen werden können.