Rn. 15
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das Ordnungsgeld wird vom BfJ unter Fristsetzung für die herbeizuführende Handlung zunächst angedroht (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ist daraufhin der Verpflichtung nachzukommen. Zusammen mit der Androhung des Ordnungsgelds werden dem UN die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 2; überdies Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3), die sich derzeit auf 103,50 EUR belaufen (vgl. HdR-E, HGB § 335, Rn. 23) und in jedem Fall zu zahlen sind. Sofern nach Fristablauf weder der gesetzlichen Pflicht entsprochen, noch die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt wurde, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten (ggf. höheren) Ordnungsgelds zu wiederholen (vgl. § 335 Abs. 4 Satz 1). Weder kann dies durch die Erfüllung der Pflicht nach Fristablauf abgewendet werden noch steht es im Ermessen des BfJ, ob es von einer wiederholten Ordnungsgeldandrohung und -festsetzung absieht. I.d.S. ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, § 335 dahingehend zu verstehen, dass die Ordnungsgeldfestsetzung an die Versäumung der für die Offenlegung von JA geltenden Frist des § 325 sowie der in § 335 bestimmten Nachfrist anknüpft, mithin auch dann gerechtfertigt ist, wenn die Offenlegung zwar verspätet, aber noch vor der Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, NJW 2009, S. 2588f.).
Rn. 16
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Ist der gesetzlichen (Offenlegungs-)Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist entsprochen worden, so hat das BfJ das Ordnungsgeld entsprechend herabzusetzen (vgl. auch BT-Drs. 17/13221, S. 7, 9). Dabei gilt gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Folgendes: Qualifiziert sich betreffendes UN als Kleinst-KapG i. S. d. § 267a Abs. 1 und tritt auch als solche auf, so ist das Ordnungsgeld für denjenigen Fall, dass von dem Recht nach § 326 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde, auf 500 EUR zu reduzieren (vgl. Nr. 1); wird allerdings von dieser Erleichterung kein Gebrauch gemacht bzw. ist die Bilanz der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register übermittelt und insoweit offengelegt worden, muss sie sich wie eine kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 behandeln lassen, mit der Konsequenz, dass damit lediglich eine Herabstufung i. S. d. § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 in Betracht kommt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2016, 28 Wx 3/16, DStR 2016, S. 1875ff.; a. A. LG Bonn, Beschluss vom 20.10.2016, 36 T 294/16, DStR 2017, S. 338ff., wonach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bei teleologischer Auslegung auch dann auf eine Kleinst-KapG Anwendung findet, sofern diese nicht von der Hinterlegungsmöglichkeit gemäß § 326 Abs. 2 Gebrauch macht). In diesem Fall wäre das Ordnungsgeld auf 1.000 EUR herabzusetzen (vgl. Nr. 2).
Rn. 17
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Soweit – jenseits der Fälle des Abs. 4 Satz 2 Nr. 1f. – die Publizitätspflichten erst nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung von sechs Wochen erfüllt werden, ist das Ordnungsgeld auf 2.500 EUR herabzusetzen (vgl. Nr. 3). Im Fall einer nur "geringfügigen Überschreitung" dieser Sechswochenfrist gälte es nochmals jeweils auf einen geringeren Betrag zu entscheiden (vgl. Nr. 4). Von einer solch geringfügigen Überschreitung kann bei einem Zeitraum von bis zu (max.) zwei Wochen ausgegangen werden (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 18.06.2013, 37 T 580/12, NZG 2013, S. 1220 (1222); Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 43; Beck Bil-Komm. (2022), § 335 HGB, Rn. 30, jeweils m. w. N.). In diesem Fall wurde das Ordnungsgeld nach gängiger Praxis früher auf 10 % des gesetzlichen Mindestbetrags, d. h. 250 EUR, herabgesetzt. Ausgehend von dem Wortlaut des Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, wonach das Ordnungsgeld bei geringfügiger Fristüberschreitung "jeweils" auf einen geringeren Betrag herabzusetzen ist, geht die neuere Rspr. heute indes davon aus, dass sich der um 90 % zu reduzierende Mindestbetrag nicht (mehr) nach § 335 Abs. 1 (2.500 EUR), sondern vielmehr nach den gestaffelten Beträgen des Abs. 4 Satz 2 bemisst (vgl. etwa BeckOGK-HGB (2020), § 335, Rn. 229f.; MünchKomm. HGB (2020), § 335, Rn. 40, m. w. N.).
Rn. 18
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§ 335 Abs. 4 Satz 3 stellt in diesem Zusammenhang lediglich klar, dass es mit Blick auf eine etwaige Herabsetzung nur solche Umstände zu berücksichtigen gilt, die vor der Entscheidung des BfJ eingetreten sind. Bleiben die Beteiligten nach Fristablauf weiter so lange untätig, bis das BfJ eine neue Verfügung erlässt, das angedrohte Ordnungsgeld festsetzt und ein weiteres Ordnungsgeld androht, so haben sie nicht am Verfahren mitgewirkt. Eine Veranlassung für eine Herabsetzung besteht dann nicht (vgl. auch BT-Drs. 17/13221, S. 9).
Rn. 19
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Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 1 Satz 4 mindestens 2.500 EUR und max. 25.000 EUR (für nicht kap.-marktorientierte KapG); die Festsetzung der Höhe im Einzelfall liegt im Ermessen des BfJ, soweit keine expliziten Regelungen in § 335 d...