Rn. 13

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Das Einblicksrecht steht allen Gesellschaftern zu, unabhängig von der Beschränkung der Haftung bzw. der Beschränkung von Mitgliedschafts- und Ausschüttungsrechten. So sind etwa auch die Inhaber von stimmrechtslosen Vorzugsaktien einblicksberechtigt (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193)). Stille Gesellschafter sind in ihrer Einblicksberechtigung systematisch den Gläubigern zuzurechnen (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 6).

 

Rn. 13a

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Handelt es sich bei dem Gesellschafter selbst um eine juristische Person, kann das Einblicksrecht auch von einem (vertretungsberechtigten) Mitarbeiter wahrgenommen werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 3). Da es sich hier um den Einblicksberechtigten handelt, liegt kein Fall der Beauftragung eines WP bzw. vBP vor (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 6; überdies HdR-E, HGB § 321a, Rn. 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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