Rn. 14

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

  • Obligatorische Aufstellung des KA nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind (vgl. § 315e Abs. 1f.);
  • Verkürzung der Aufstellungsfrist auf vier Monate, es sei denn, das MU hat ausschließlich Schuldtitel mit großer Stückelung zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben (vgl. § 327a);
  • keine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines KA durch Einbeziehung in den KA eines übergeordneten MU, sofern das zu befreiende MU einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt (vgl. §§ 291 Abs. 3 Nr. 1, 292 Abs. 2);
  • keine größenabhängige Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines KA, wenn das MU oder auch nur ein einzubeziehendes TU kap.-marktorientiert ist (vgl. § 293 Abs. 5);
  • kein Verzicht auf die Anhangangaben zu Beteiligungen gemäß § 313 Abs. 2 wegen eines dadurch entstehenden erheblichen Nachteils, wenn das MU oder auch nur eines seiner TU kap.-marktorientiert ist (vgl. § 313 Abs. 3 Satz 3);
  • Ergänzung des Konzernlageberichts um eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des IKS und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den RL-Prozess, wenn das MU oder auch nur ein einzubeziehendes TU kap.-marktorientiert ist (vgl. § 315 Abs. 4);
  • Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung, wenn im Jahresdurchschnitt insgesamt mehr als 500 AN beschäftigt waren (vgl. § 315b Abs. 1 Nr. 2b);
  • Verkürzung der Aufstellungsfrist auf vier Monate für bestimmte kap.-marktorientierte MU, es sei denn, die betreffende Gesellschaft hat ausschließlich Schuldtitel mit großer Stückelung zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 PublG);
  • Ergänzung des KA kap.-marktorientierter Nicht-KapG um eine KFR und einen EK-Spiegel (vgl. § 13 Abs. 3 PublG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge