Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 4
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Auch bestimmte PersG sind nach HGB offenlegungspflichtig. § 264a Abs. 1 bestimmt eine Anwendung des Vierten Unterabschnitts – und damit zugleich des § 325 – auch auf solche OHG und KG, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und bei denen sich – im Fall eines mehrstufigen Gesellschaftsverhältnisses – in der Kette der persönlich haftenden Gesellschafter keine natürliche Person befindet (sog. KapG & Co. bzw. haftungsbeschränkte PersG). Damit trifft insbesondere alle GmbH & Co. KG prinzipiell eine Offenlegungspflicht.
Rn. 5
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Tritt nach dem BilSt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter in eine solche KapG & Co. ein, so sind zwar für den noch zu erstellenden JA die §§ 264ff. zu beachten, eine Offenlegung nach § 325 braucht allerdings nicht mehr zu erfolgen (vgl. HdR-E, HGB § 264a, Rn. 14). Jedoch ist zu beachten, dass die Rückwirkung ihre Grenze hinsichtlich festzusetzender Ordnungsgelder findet, wenn diese bereits vor dem Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter festgesetzt wurden (vgl. LG Bonn (2009d)). Missbräuchliche Sachverhaltsgestaltungen, durch bspw. Ein- und Austritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter um den BilSt, sollten die Rechtswirkungen des § 264a nicht aufheben (vgl. zu solchen Strategien Bitter/Grasshoff, DB 2000, S. 833 (838); LG Bonn (2013c)).
Rn. 6
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Eine nach § 264a grds. offenlegungspflichtige PersG, die nicht i. S. d. § 264d kap.-marktorientiert ist, ist jedoch gemäß § 264b von der Verpflichtung zur Offenlegung ihres JA und Lageberichts befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. im Detail HdR-E, HGB § 264b). Bei Angabe der Befreiung der offenlegungspflichtigen PersG i. S. d. § 264a im Anhang des vom MU aufgestellten KA reicht ein Hinweis auf die Inanspruchnahme des § 264b sowie die Nennung des Namens und Sitzes der KapG & Co. aus. Die Wirksamkeit der Befreiung von der Anwendung des § 264a setzt u. a. voraus, dass der befreiende KA, Konzernlagebericht und BV des MU für das TU offengelegt werden. Wenn das MU einzelne oder alle dieser Unterlagen bereits offengelegt hat, braucht das TU die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, sofern sie im UN-Register unter dem TU auffindbar sind. Bedingung hierfür ist allerdings, dass das MU die betreffende Unterlage in deutscher oder englischer Sprache offengelegt hat oder das TU zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Abs. 1 bis 1b offenlegt (vgl. § 264b Nr. 4; ferner HdR-E, HGB § 325, Rn. 2f.).
Rn. 7
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Dem Wortlaut nach ist in § 264b – im Gegensatz zu § 264 Abs. 3 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 2) – keine umfassende Befreiung von der Offenlegung kodifiziert. Vielmehr wird lediglich auf den JA und Lagebericht Bezug genommen. Da jedoch für die übrigen nach § 325 Abs. 1 offenlegungspflichtigen Unterlagen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff.) bei PersG keine gesetzliche Aufstellungsverpflichtung besteht, resultiert daraus de facto eine umfassende Befreiung von der Offenlegungspflicht.
Die Offenlegungsbefreiung nach § 264b können seit dem FISG Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds nicht mehr Anspruch nehmen, weil die entsprechenden Verweise auf § 264b in den §§ 340a Abs. 2 Satz 4, 341a Abs. 2 Satz 4 gestrichen wurden (vgl. §§ 340a Abs. 2 Satz 1, 341a Abs. 2 Satz 1; BT-Drs. 19/29879, S. 155f.). Analog zu § 264 Abs. 3 wurde § 264b ebenfalls im Zuge des FISG dahingehend geändert, dass derweil auch kap.-marktorientierte TU aus dem Anwendungsbereich der Offenlegungsbefreiung nach § 264b ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 153f.).