Rn. 16
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Sonderprüfer hat bei der Prüfung einer Unterbewertung von Bilanzposten oder bei der Vollständigkeit und Richtigkeit des Anhangs die Verhältnisse zum BilSt zugrunde zu legen (vgl. § 259 Abs. 2 Satz 2 AktG). Diese Bestimmung hat insbesondere für die der Bewertung zugrunde liegende Prognoseentscheidung Bedeutung. Die zum Stichtag vertretbare Prognose ist der Sonderprüfung weiterhin zugrunde zu legen, auch wenn zwischenzeitlich eine abweichende tatsächliche Entwicklung feststeht (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 4; KK-AktG (2017), § 259, Rn. 17; MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 10; wegen Einzelheiten HdR-E, AktG § 258, Rn. 70ff.). § 259 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt ferner, dass diejenigen Bewertungs- und Abschreibungsmethoden i. R.d. Sonderprüfung maßgeblich sind, nach der die Gesellschaft die zu bewertenden Gegenstände oder vergleichbare zuletzt in zulässiger Weise bewertet hat. Der Sonderprüfer ist dadurch etwa an die zulässige Ausübung von Bilanzierungswahlrechten gebunden (vgl. AktG-GroßKomm. (2021), § 259, Rn. 25; Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 11). Er ist nicht befugt, die von der Gesellschaft zulässigerweise angewendete Bewertungsmethode durch eine ihm sinnvoller erscheinende oder objektiv sinnvollere Methode zu ersetzen; vielmehr hat er die von der Gesellschaft zuletzt gewählte Bewertungs- oder Abschreibungsmethode auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Der Sonderprüfer ist – falls er deren Zulässigkeit bejaht – an diese Bewertungs- oder Abschreibungsmethode gebunden (vgl. KK-AktG (2017), § 259 AktG, Rn. 18). Ist die zuletzt in zulässiger Weise gewählte Methode nicht mehr feststellbar, ist auf die für vergleichbare Gegenstände zulässigerweise angewendete Methode zurückzugreifen. Erst wenn sich auch insofern eine Methode nicht ermitteln lässt, ist der Sonderprüfer aufgerufen, die Bewertungs- oder Abschreibungsmethode festzulegen. Er hat dabei die zulässige Methode zu wählen, die der Bewertung der Gesellschaft am nächsten kommt (vgl. KK-AktG (2017), § 259, Rn. 18; wegen weiterer Einzelheiten HdR-E, AktG § 258, Rn. 71f.).