Rn. 8

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

§ 256 Satz 1 lässt in Abweichung vom Prinzip der Einzelbewertung zu, dass – auf der Grundlage der in § 240 Abs. 4 zugelassenen Gruppenbildung – die Bewertung nach einer Verbrauchsfolge-Unterstellung erfolgen kann. Diese Fiktion muss den GoB entsprechen und gilt für gleiche und für gleichartige VG. Verbrauchsfolgeverfahren i. S. d. § 256 Satz 1 sind die Lifo- ("Last in – first out") und die Fifo-Methode ("First in – first out"). Die Anwendung dieser Methoden muss sich aber davon leiten lassen, dass der sichere Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des UN gewährleistet sein muss. Außerdem greifen gesetzl. Begrenzungen nach oben und nach unten: Sind die Buchwerte zu hoch, d. h. höher als der Börsen- oder Marktpreis oder höher als der dem VG beizulegende (tatsächliche) Wert, so schreibt § 253 Abs. 4 eine Abwertung vor (vgl. Brösel/Olbrich, HdR-E, HGB § 253, Rn. 171 ff., 621 ff.); liegen die Buchwerte erheblich unter dem Tageswert, so ist die Differenz im Anh. gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 256, Rn. 91).

 

Rn. 9

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

§ 256 Satz 2 erklärt die Bewertung mit einem Festwert und die Gruppenbewertung zum gewogenen Durchschnitt, die in § 240 Abs. 3 f. und damit im Ersten Unterabschnitt (Buchführung. Inventar) geregelt sind, auch auf den JA für anwendbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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