Rn. 5

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Die Rückstellungskriterien des Art. 20 der 4. EG-R, die weiter gefasst sind als im alten § 152 Abs. 7 AktG 1965, wurden weitgehend in das deutsche HR übertragen. § 249 Abs. 1 enthält einen Katalog von Rückstellungen, der vom materiellen Inhalt her Art. 20 Abs. 1 der 4. EG-R entspricht. Die Konkretisierung durch zusätzliche Merkmale bei den Fragen der Wahrscheinlichkeit oder der Unbestimmtheit entspricht den früher gültigen Anforderungen an die Bildung von Rückstellungen, deren Weitergeltung durch die insoweit wörtliche Anknüpfung an § 152 Abs. 7 AktG 1965 sichergestellt ist. Die nach Art. 20 der 4. EG-R erforderliche Konkretisierung kommt in den Worten "ungewiss" und "drohend" in § 249 Abs. 1 zum Ausdruck. Eine Einschränkung könnte darin liegen, dass Art. 20 Abs. 1 der 4. EG-R eine Rückstellung allg. für "Verluste" zulässt, während § 249 Abs. 1 nur Rückstellungen "für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften" vorsieht. Nach Biener (H. 1979, S. 73) decken sich aber beide Begriffe, da Verluste, die nicht Wertberichtigungen der Aktivseite darstellen und weder Rechnungsabgrenzung noch Rücklage sind, nur solche aus schwebenden Geschäften sein können.

 

Rn. 6

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Die früher schon ausdrücklich zugelassenen Aufwandsrückstellungen, nämlich die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung – die Einordnung der sog. Kulanzrückstellung als Aufwandsrückstellung ist strittig, da die (freiwillige) Verpflichtung Dritten gegenüber besteht –, werden in Abs. 1 aufgeführt. Die Rückstellung für unterlassene Reparaturen ist allerdings nur noch zulässig bei Nachholung innerhalb von drei Monaten. Weitergehende Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 a. F.) können nicht mehr gebildet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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