Rn. 115

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Vergütung und Auslagenersatz des Sonderprüfers bestimmen sich gemäß § 258 Abs. 5 AktG nach der Sondervorschrift des § 142 Abs. 6 AktG. Diese Vorschrift entspricht § 318 Abs. 5 (Vergütung und Auslagenersatz bei gerichtlicher Bestellung des AP). Danach setzt das Gericht die dem Sonderprüfer zustehende Vergütung und die zu erstattenden Auslagen fest, wobei Einigkeit besteht, dass der Auslagenerstattungsanspruch abweichend vom Gesetzeswortlaut ("bare Auslagen") nicht auf Barauslagen beschränkt ist (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 142, Rn. 33). Die Vergütung und Auslagen sind von der Gesellschaft geschuldet bzw. zu erstatten (vgl. §§ 258 Abs. 5 Satz 1, 146 AktG), wobei diese möglicherweise gegen die Antragsteller einen Erstattungsanspruch hat, etwa wenn die Sonderprüfung ergibt, dass eine nicht unwesentliche Unterbewertung oder ein Mangel des Anhangs nicht vorliegt und sich herausstellt, dass die Antragsteller ihr Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt haben (vgl. zu einem Anspruch aus § 826 BGB sowie anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen, etwa bei Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder, §§ 93, 116 AktG; Hüffer-AktG (2021), § 146, Rn. 3; allg. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 91). Die Gesellschaft ist ebenfalls Schuldner der Gerichtskosten, wenn das Gericht den Sonderprüfer bestellt (vgl. dazu HdR-E, AktG § 258, Rn. 120).

 

Rn. 116

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Gegen die Entscheidung über die Festsetzung von Vergütung und Auslagenersatz ist die Beschwerde statthaft (vgl. §§ 258 Abs. 5 Satz 1, 142 Abs. 6 Satz 3 AktG). Beschwerdeberechtigt sind die Gesellschaft und der Sonderprüfer. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. §§ 258 Abs. 5 Satz 1, 142 Abs. 6 Satz 3 AktG). Der (rechtskräftige) Festsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. §§ 258 Abs. 5 Satz 1, 142 Abs. 6 Satz 4 AktG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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