Rn. 9

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Gf sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anh. besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen.

 

Rn. 10

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Ist die GmbH prüfungspflichtig (jede GmbH mit Ausnahme der ›kleinen‹, vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2 und 3), umfasst die Vorlagepflicht auch den Prüfungsbericht des AP (vgl. § 321). § 42a Abs. 1 GmbHG weicht insofern von § 175 Abs. 2 AktG ab, wonach selbst in dem Fall, dass die HV den JA feststellt, der Prüfungsbericht des AP nicht zu den Beschlussvorlagen gehört. Das Recht lehnt sich vielmehr an die Vorlagepflicht des Vorstands gegenüber dem AR an (vgl. § 170 Abs. 1 AktG), die auch den Prüfungsbericht des AP umfasst. Unterwirft sich eine kleine GmbH freiwillig einer Abschlussprüfung, so ist sie zur Vorlage des Prüfungsberichts jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Prüfung auf einen Beschluss der Gesellschafter zurückgeht (weitergehend vgl. Kleindiek 2009, § 42a GmbHG, Rn. 3; Crezelius 2007, GmbHG und Haas 2010, § 42a GmbHG, Rn. 19).

Verfügt die Gesellschaft über einen gesetzl. vorgeschriebenen AR nach § 6 Abs. 1 MitbestG oder § 77 BetrVG 1952, so ist auch dessen Bericht vorzulegen. Die Pflicht des AR zur Berichterstattung ergibt sich in diesem Fall aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG bzw. § 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1952 i. V. m. § 171 Abs. 2 AktG. Ist bei einer GmbH durch Satzung ein AR bestellt, gilt gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG das Gleiche, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält dazu abweichende Regelungen.

 

Rn. 11

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Ist die Gesellschaft verpflichtet, einen KA (oder Teil-KA) sowie einen Konzernlagebericht aufzustellen (vgl. §§ 290 ff.), erstreckt sich die Pflicht zur Vorlage nach § 42a Abs. 4 GmbHG auch auf den KA, den Konzernlagebericht und den Bericht des KA-Prüfers (vgl. §§ 316 Abs. 2, 321; vgl. i. E. Rn. 90 ff.).

Der AR einer mitbestimmten GmbH oder GmbH mit einem fakultativ eingerichteten Aufsichtsgremium gem. § 52 GmbHG hat neben dem JA, dem Lagebericht und dem Vorschlag für die Verwendung des BilG nunmehr auch den KA und den Konzernlagebericht zu prüfen.

 

Rn. 12

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter (vgl. §§ 29 Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) erfolgt i. d. R. aufgrund eines von der Geschäftsführung formulierten Gewinnverwendungsvorschlags, der zugleich mit dem aufgestellten JA der Gesellschafterversammlung vorgelegt wird (vgl. Sudhoff, H. 1992, S. 389). Eine Pflicht zur Vorlage eines Vorschlags zur Gewinnverwendung enthält § 42a Abs. 1 GmbHG nicht (anders im Aktienrecht: §§ 170 Abs. 2, 175 Abs. 2 AktG), wie auch die Abfassung eines solchen Vorschlags nicht zu den gesetzl. Pflichten der Gf gehört. Die Pflicht der Gf, einen Vorschlag für die Verwendung des Gewinns vorzulegen, kann sich aber aus der Satzung ergeben (a. A. Kleindiek 2009, § 42a GmbHG, Rn. 6, der eine Pflicht zur Vorlage eines Gewinnverwendungsvorschlags annimmt, soweit die Gf hiervon nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsbeschluss befreit sind).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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