Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 122
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 265 Abs. 8 enthält ein weitgehendes Wahlrecht, auf den Ausweis von Leerposten (Posten, die keinen Betrag aufweisen) zu verzichten. Dabei wird geregelt, für welche Bereiche dieses Wahlrecht gilt und unter welchen Umständen es nicht in Anspruch genommen werden darf.
1. Betroffene Posten
Rn. 123
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Seinem Wortlaut nach bezieht sich das Recht des § 265 Abs. 8 zum Verzicht auf den Ausweis von Leerposten auf die "Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung". Da kein Grund gesehen werden kann, weshalb der Gesetzgeber das Wahlrecht nur für bestimmte Angaben gewähren wollte, ist diese Formulierung nach hier vertretener Ansicht weit zu interpretieren und umfasst
- alle in den §§ 266, 275 aufgeführten Posten;
- alle andernorts vorgeschriebenen Bilanz- und GuV-Posten;
- alle freiwillig nach § 265 Abs. 5 hinzugefügten Posten;
- alle "davon"-Vermerke, unabhängig davon, ob sie gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig erfolgen.
Rn. 124
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Das Wahlrecht besteht auch unabhängig davon, ob für den betroffenen Posten in der Vergangenheit das Wahlrecht des § 265 Abs. 7 Nr. 2 zur Verlagerung in den Anhang wahrgenommen wurde.
2. Einschränkung des Wahlrechts
Rn. 125
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Ein Leerposten darf nach § 265 Abs. 8 (2. Halbsatz) nicht weggelassen werden, wenn er im VJ einen Betrag aufgewiesen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach § 265 Abs. 2 zu jedem Bilanz- und GuV-Posten der VJ-Betrag angegeben werden muss.
Rn. 126
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Gibt ein UN freiwillig Vergleichswerte für mehrere VJ an, so gilt die Einschränkung des Wahlrechts nach § 265 Abs. 8 (2. Halbsatz) über den Wortlaut hinaus für alle Vergleichsjahre.
Rn. 127
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Beispiel:
Ein UN gibt freiwillig entsprechend dem US-amerikanischen Vorgehen in der GuV Vergleichswerte für zwei VJ an. Ein Leerposten darf bereits dann nicht weggelassen werden, wenn er nur im Vor-VJ einen Betrag aufweist.
Rn. 128
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Eine weitere Einschränkung des Wahlrechts resultiert aus dem Erfordernis eines klaren und übersichtlichen JA. Da der Ausweis von Leerposten die Übersichtlichkeit deutlich einschränken kann, ist in den Fällen, in denen zahlreiche Bilanz- oder GuV-Posten weder im Berichtsjahr noch im VJ einen Betrag aufweisen, davon auszugehen, dass nicht nur ein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zum Weglassen besteht (vgl. so wohl auch Beck Bil-Komm. (2020), § 265, Rn. 18; unklar ADS (1997), § 265, Rn. 95).
3. Vorgehen bei unwesentlichen Vorjahresbeträgen
Rn. 129
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Pflicht zum Ausweis eines Leerpostens, der im VJ einen Betrag aufwies, gilt nach § 265 Abs. 8 unabhängig davon, ob der Betrag des VJ wesentlich war oder nicht. Soweit hiervon jedoch Posten betroffen sind, die mit arabischen Zahlen versehen sind, greift § 265 Abs. 7 Nr. 1 mit der Folge, dass der Posten mit einem anderen Posten zusammengefasst werden kann, was faktisch einem Verzicht auf den Ausweis des betreffenden Leerpostens gleichkommt (vgl. so schon HdR-E (1995), HGB § 265, Rn. 97; dem folgend ADS (1997), § 265, Rn. 95, und Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 18).