Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 26
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ein Anhang wird ebenso wie ein Lagebericht von PersG und Einzelkaufleuten grds. nicht gefordert (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 PublG). Eine Ausnahme gilt für kap.-marktorientierte Unternehmen i. S. d. 264d (vgl. § 5 Abs. 2a PublG). Für den Inhalt des Anhangs gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 PublG (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 13). Für Angaben, die wahlweise in der Bilanz/GuV oder im Anhang gegeben werden können, stehen bei fehlendem Anhang nur die Bilanz/GuV zur Verfügung. Dies ist bei folgenden Vorschriften der Fall:
§ 265 Abs. 3 |
Mitzugehörigkeit eines VG oder einer Schuld zu mehreren Bilanzposten |
§ 265 Abs. 7 Nr. 2 |
Zusammenfassung von einzelnen Posten zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung |
§ 268 Abs. 6 |
Disagio |
§ 277 Abs. 3 Satz 1 |
Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5f. |
Rn. 27
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Für die in den §§ 265 Abs. 1f. und 4 sowie 268 Abs. 4f. und 7 beschriebenen Angaben bzw. Erläuterungen ist vom Wortlaut des Gesetzes nur der Anhang vorgesehen. Nach den GoB kann auch bei Fehlen eines Anhangs auf eine angemessene Erläuterung im Fall von Änderungen in der Darstellung und im Ausweis von aufeinander folgenden Bilanzen und GuV nicht verzichtet werden; § 265 Abs. 1f. entsprechende Anmerkungen wären im JA zu machen (z. B. mittels Fußnote).
Rn. 28
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Es ist den UN unbenommen, einen vollständigen Anhang nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 PublG aufzustellen und damit die flexible Erläuterung im JA oder Anhang wahrzunehmen. Er kann jedoch, um den Begriff "Anhang" zu erfüllen, nicht auf einzelne Angaben beschränkt werden; vielmehr sind in vollem Umfang die Erläuterungen der Bilanz und GuV gemäß § 284 ebenso wie die Pflichtangaben gemäß § 285 (mit Ausnahme der Nr. 14, 14a, 15 und 16) aufzunehmen; zugleich ist § 286 anwendbar. Der Anhang würde dann zusammen mit dem JA der AP unterliegen, müsste indessen aber nicht offengelegt werden.
Fraglich könnte sein, ob bei fehlender Offenlegung des Anhangs die Flexibilität für die Darstellung der Erläuterungen bleibt und die offengelegten Unterlagen (Bilanz und GuV oder Bilanz und Anlage zur Bilanz) diese Erläuterungen nur teilweise enthalten. Dies dürfte eine missbräuchliche Ausnutzung der fakultativen Aufstellung und Veröffentlichung eines Anhangs bedeuten. Denn die Möglichkeit der flexiblen Erläuterung in Bilanz, GuV und Anhang setzt deren Vorhandensein auch bei der Veröffentlichung des JA voraus.