Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 60
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Zur Umsetzung des § 265 Abs. 4 Satz 1 im Fall mehrerer Geschäftszweige mit unterschiedlichen Gliederungsvorschriften ist zunächst eine der Gliederungen als Primärgliederung auszuwählen. Die Bilanz bzw. GuV ist dann entsprechend diesem Primärschema zu gliedern und zusätzlich um Posten zu erweitern, welche die Gliederungsvorschriften der anderen Geschäftszweige vorsehen. Die zusätzlichen Posten sind grds. in der Bilanz bzw. GuV auszuweisen. Eine Angabe der Posten im Anhang ist nur zulässig, sofern dies nach § 265 Abs. 7 möglich ist.
Rn. 61
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 265 Abs. 4 Satz 1 macht keine Vorgaben zu den Kriterien, nach denen das Primärschema auszuwählen ist. Damit besteht nach hier vertretener Ansicht grds. diesbezüglich ein Wahlrecht, das jedoch nur insoweit ausgeübt werden kann, wie dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit des § 243 Abs. 2 entsprochen wird. Ein klarer und übersichtlicher JA dürfte jedoch regelmäßig dann nicht mehr vorliegen, wenn die verschiedenen Geschäftszweige für das UN von deutlich unterschiedlicher Bedeutung sind und die Auswahl der Primärgliederung dem nicht gerecht wird.
Rn. 62
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 265 Abs. 4 Satz 1 verlangt auch nicht, dass die Bestimmung der Primärgliederungen für die Bilanz und GuV dahingehend einheitlich erfolgen muss, dass für beide auf dieselbe Regelung (§§ 266, 275 oder Rechts-VO) zurückgegriffen werden muss. Es dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen mit dem Klarheitsgrundsatz des § 243 Abs. 2 vereinbar sein, die Bilanz bspw. nach § 266, die GuV jedoch nach einer branchenspezifischen Vorschrift zu gliedern.
Rn. 63
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 265 Abs. 4 Satz 1 lässt auch offen, nach welchen Kriterien diejenigen Posten der anderen Gliederungen auszuwählen sind, um die das Primärschema zu ergänzen ist. Nach hier vertretener Ansicht kommt eine solche Ergänzung nur für solche Posten in Betracht, die
- entweder im Primärschema nicht vorgesehen sind oder
- zwar unter Posten der Primärgliederung subsumiert werden können, angesichts ihrer Bedeutung für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung jedoch gesondert aufgeführt werden sollten.