Rn. 12
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Der gemäß § 322 Abs. 7 zu unterzeichnende BV ist unabhängig vom Prüfungsbericht und zeitgleich mit diesem zu erteilen (vgl. Baumbach/Hopt (2021), § 322 HGB, Rn. 18), auf dem JA anzubringen sowie in den Prüfungsbericht aufzunehmen (vgl. § 322 Abs. 7 Satz 2). Er hat eine für die Öffentlichkeit bestimmte Funktion als affirmativer Abschluss und Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses. Der Prüfer kann den BV, dessen Inhalt sich nach Maßgabe der Abs. 1–3 sowie 6 bestimmt, ergänzen, einschränken oder letztlich ganz versagen (vgl. § 322 Abs. 3ff.).
Rn. 13
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Der BV muss das tatsächliche Ergebnis der Prüfung zusammenfassen (vgl. § 322 Abs. 1). Fällt das Prüfungsergebnis insgesamt positiv aus, so muss auch der BV eine positive Beurteilung enthalten (vgl. Abs. 3). Hat der Prüfer jedoch Einwendungen zu erheben, so muss der BV einen Einschränkungsvermerk enthalten (vgl. Abs. 4), oder die Bestätigung ist zu versagen (vgl. Abs. 4f.). Ergeben sich besondere Gesichtspunkte bei der Prüfung oder entdeckt der Prüfer Gefahren für betreffendes UN, so ist im BV darauf einzugehen (vgl. § 322 Abs. 2 Satz 3).
Rn. 14
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Der BV fällt dementsprechend insbesondere dann i. S. d. Strafvorschrift unrichtig aus, wenn er
(1) |
trotz zu erhebender Einwendungen uneingeschränkt erteilt wird, |
(2) |
ohne eine notwendige Ergänzung erteilt wird, obgleich diese zur Verständlichkeit und Vollständigkeit erforderlich gewesen wäre, |
(3) |
eingeschränkt wird, obwohl keine Einwendungen zu erheben waren, oder |
(4) |
versagt wird, obschon keine für eine Versagung in ihrer Tragweite ausreichenden Einwendungen zu erheben waren. |
Auch die verfehlte Versagung ist i. S. d. § 332 Abs. 1 ein unrichtiger BV (vgl. mit a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 28), weil die Versagung in den Vermerk aufzunehmen (und zu begründen) ist. Der Vermerk ist lediglich nicht mehr als "Bestätigungs"-Vermerk zu bezeichnen (vgl. § 322 Abs. 4 Satz 2), um nicht den Anschein eines positiven Prüfungsergebnisses zu erwecken. Rein formale Fehler, wie etwa eine falsche Angabe von Ort oder Datum, sind unerheblich. Für die Strafbarkeit nach § 332 ist lediglich die inhaltliche Übereinstimmung von Prüfungsergebnis und BV maßgeblich (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 332, Rn. 31; MünchKomm. BilR (2013/II), § 332 HGB, Rn. 32). Mangelt es demgegenüber an der notwendigen Unterschrift (i. S. d. § 322 Abs. 7), so liegt überhaupt kein (wirksamer) "Vermerk" vor (vgl. überdies HdR-E, HGB § 332, Rn. 24).