Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
1. Formale Darstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Rn. 69
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Über die bisher behandelten Anforderungen hinaus stellt § 243 Abs. 2 auch Ansprüche an die Lesbarkeit von JA. Empfänger müssen in der Lage sein, die Informationen leicht verarbeiten zu können. Bei UN, die auf den Kap.-Märkten agieren, besteht in dieser Hinsicht ein ausgeprägtes Eigeninteresse, da gute Investor Relations zur Verbilligung des Kap. führen können (vgl. Goebel/Ley, DStR 1993, S. 1679ff.); Ernst/Gassen/Pellens (2009), S. 56). In gemilderter Form gilt dies auch für kleine Gesellschaften, die auf gute Kontakte zu ihren Kap.-Gebern Wert legen.
Rn. 70
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Ein Gesichtspunkt, der die Lesbarkeit von JA beeinflusst, ist die Präsentation in Konto- oder Staffelform. Den KapG und gleichgestellten PersG schreibt § 266 Abs. 1 Satz 1 die Kontoform für die Bilanz und § 275 Abs. 1 Satz 1 die Staffelform für die GuV vor. Für nicht offenlegungspflichtige Kaufleute bestehen hierzu keine ausdrücklichen Vorschriften. Als äußere Form für die Bilanz wird in Literatur (vgl. Heinen (1994), S. 193, 345; Castan (1990), S. 142) und Praxis (vgl. Hoffmann, BB 1985, S. 630 (634)) der Kontoform der Vorzug gegeben. Die GuV sollte dagegen nach überwiegender Literaturmeinung (vgl. z. B. Knop, DB 1984, S. 569ff.; Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 547; Bilanz-HB (2015), Kap. G, Rn. 97) aus Gründen der Übersichtlichkeit in Staffelform aufgestellt werden. In der RL-Praxis wird fast ausschließlich auf die Staffelform zurückgegriffen.
Rn. 71
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Als zweite Erleichterung der Lesbarkeit von JA i. S. d. § 243 Abs. 2 ist die Einhaltung einer logischen Reihenfolge der JA-Posten zu betrachten. Die hierfür maßgeblichen Gliederungsprinzipien (vgl. Heinen (1986), S. 196f.) des § 266 für die Bilanz (Grad der Liquidierbarkeit, Art der Rechtsverhältnisse, Stellung der VG im innerbetrieblichen Ablauf) und des § 275 für die GuV (Trennung von Betriebs-, Finanz- und Steuerergebnis) erscheinen zur Erfüllung der Forderung des § 243 Abs. 2 als zweckmäßig und daher auch bei nicht offenlegungspflichtigen Gesellschaften anwendbar (vgl. Hoffmann, BB 1985, S. 630 (634)).
Rn. 72
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Darüber hinaus bestehen noch weitere Möglichkeiten, durch formale Gestaltung die Lesbarkeit von JA zu erhöhen. So kann die Übersichtlichkeit durch Fettdruck, Einrücken, Drucktypenvariation u.Ä. verbessert werden. Zudem ist mit dem BilRUG in § 265 Abs. 5 ausdrücklich legitimiert, dass auch Zwischensummen eingefügt werden dürfen. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit ist auch die Forderung des (aufgehobenen) § 178 Abs. 1 Nr. 2 AktG 1965 zu zählen, der verlangte, dass jeder Posten nummeriert nur mit dem zugehörigen, in Ziffern ausgedrückten Betrag jeweils in einer besonderen Zeile ausgewiesen wurde (vgl. auch Kropff (1965), S. 288).
Der Übersichtlichkeit von JA-Informationen dient auch die Rundung von Beträgen (vgl. ADS (1995), § 243, Rn. 28; GEFIU, DB 1988, S. 1078; WP-HB (2021), Rn. F 13). Indes dürfen Rundungen nicht auf Kosten der Klarheit und Aussagefähigkeit der ausgewiesenen Beträge vorgenommen werden. So sind Rundungen auf volle Euro als zulässig anzusehen, da sie die Übersichtlichkeit erhöhen und die Aussagekraft des Abschlusses nicht einschränken (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 243 HGB, Rn. 64).
Die Aussagefähigkeit der Zahlen des GJ wird im Regelfall auch nicht eingeschränkt, wenn nach der Rundung bezüglich BS bzw. UE bei Rundungen auf TEUR mindestens zwei Stellen vor dem Komma bleiben, und bei Rundungen auf Mio. EUR, bei den genannten Bezugszahlen mindestens drei Vorkommastellen verbleiben (vgl. ähnlich Beck Bil-Komm. (2020), § 243 HGB, Rn. 64). Weniger streng ist die Rundung von VJ-Zahlen (vgl. HdR-E § 265, Rn. 26ff.) und von Zahlenangaben in Anhang und Lagebericht zu handhaben.
Obwohl die Angabe von VJ-Zahlen für alle Kaufleute nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Angabe wegen der besseren Vergleichbarkeit (vgl. so auch ADS (1995), § 247, Rn. 30; zu Ermittlung und Anpassung von VJ-Zahlen im handelsrechtlichen JA auch IDW RS HFA 39 (2011)).
2. Formale Darstellung von Anhang und Lagebericht
Rn. 73
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Da der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit eine notwendige Voraussetzung jeder nützlichen Informationsvermittlung darstellt (vgl. Leffson (1987), S. 179), ist er auch auf die Berichte anzuwenden, durch die Bilanz und GuV der KapG sowie bestimmter anderer Gesellschaften ergänzt werden müssen (vgl. §§ 264 Abs. 1, 284ff.; ADS (1995), § 243, Rn. 25; Beck Bil-Komm. (2020), § 243 HGB, Rn. 67). Wird diesem Grundsatz nicht entsprochen, so kann unmöglich ein den "tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vermittelt werden, wie dies in der Generalklausel für KapG und gleichgestellte Gesellschaften (vgl. § 264 Abs. 2) mit Hinweis auf die GoB verlangt wird (vgl. HdR-E, HGB § 264). Daher müssen nach § 243 Abs. 2 auch der Anhang (vgl. Forster, DB 1982, S. 1631 (1632); HdR-E, HGB § 243, Rn. 52) und der Lagebericht (vgl. Baetge/Fischer/Paskert (19...