Rn. 117
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Sonderprüfer nach den §§ 258ff. AktG ist hinsichtlich seiner Rechte gegenüber der Gesellschaft und deren Organen dem Sonderprüfer nach §§ 142ff. AktG weitgehend gleichgestellt.
1. Auskunftsrechte nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG
Rn. 118
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Zunächst besitzt der Sonderprüfer nach den §§ 258ff. AktG die Auskunftsrechte nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG. Er darf folglich sämtliche Bücher und Schriften einsehen und umfassende Prüfungshandlungen bei den VG vornehmen. Anders und weitergehend als gegenüber dem AP (vgl. § 320) sind alle Mitglieder des Vorstands und des AR dem Sonderprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ein Auskunftsverweigerungsrecht analog zu § 131 Abs. 3 AktG steht dem Vorstand nicht zu (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 63). Dieses Auskunftsrecht gegenüber den Organen der Gesellschaft hat der Sonderprüfer schließlich auch gegenüber den Organen von Konzern-UN sowie abhängigen und herrschenden UN (vgl. wegen der Einzelheiten zu § 145 Abs. 1 bis 3 AktG Hüffer-AktG (2021), § 145, Rn. 3ff.). Die Verpflichtung der in § 146 Abs. 2 AktG genannten Auskunftspersonen zur umfassenden und zutreffenden Auskunftserteilung ist strafbewehrt (vgl. § 400 Abs. 1 Nr. 2 AktG).
2. Auskunftsrecht gegenüber dem Abschlussprüfer
Rn. 119
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 258 Abs. 5 Satz 2 AktG hat der Sonderprüfer insoweit über die Befugnisse nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG hinausgehend auch das Recht, von dem AP der Gesellschaft Auskünfte einzuholen. Hat die Gesellschaft seit der Prüfung des streitbefangenen JA den AP gewechselt, so ist nur der für den streitbefangenen JA zuständige AP zur Auskunft verpflichtet, nicht jedoch der zum Zeitpunkt der Durchführung der Sonderprüfung tätige oder bestellte AP. Denn nur der für den streitbefangenen Abschluss zuständige AP kann unmittelbar zur Aufklärung beitragen. Da die Sonderprüfung im Ergebnis auch eine Prüfung der Tätigkeit des AP darstellt (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 59), ist es in aller Regel sinnvoll, dem AP i. R.e. Auskunftsbegehrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 90: "Grundsatz kollegialen Verhaltens"). Der AP ist – soweit er seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Sonderprüfer nachkommt – von seiner Verschwiegenheitspflicht (vgl. § 323 Abs. 1) befreit (allg. Ansicht; vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 90; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 63). Die zutreffende Auskunftserteilung durch den Prüfer ist – anders als die Auskunftserteilung durch Vorstand und AR der Gesellschaft – nicht strafbewehrt.