Dr. Robert Weber, Julia Sieber
Rn. 15
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Zustimmung der HV ist gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Voraussetzung, damit der UN-Vertrag wirksam werden kann. Wirksamkeit erlangt er gemäß § 294 AktG mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt durch den Vorstand des verpflichteten UN, im Fall der Gewinngemeinschaft also bei beiden UN. Für das berechtigte UN gilt § 294 Abs. 1 AktG nicht. Der Vorstand ist seinem UN gegenüber gemäß § 83 Abs. 2 AktG verpflichtet, den UN-Vertrag zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, damit dieser gemäß § 294 Abs. 2 AktG Wirksamkeit erlangt; unterlässt er die Anmeldung, kommt eine Leistungsklage des UN gegen den Vorstand in Betracht. Ob diese Anmeldepflicht des Vorstands auch gegenüber dem Vertragspartner besteht, ist umstritten (vgl. dies bejahend: Hüffer-AktG (2022), § 293, Rn. 15; KK-AktG (2004), § 293, Rn. 39; HB-GesR (2020/IV), § 71, Rn. 17; verneinend: MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 67ff.; KonzernR (2022), § 293 AktG, Rn. 31ff.). Die Eintragung kann bereits erfolgen, bevor die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist. Für die Durchführung des Vertrags vereinbaren die Vertragsparteien häufig in einer sog. "Closing Condition", dass der Vertrag erst vollzogen wird, wenn die Anfechtungsfrist verstrichen oder eine Anfechtungsklage erledigt ist (vgl. Deilmann/Messerschmidt, NZG 2004, S. 977 (987)). Das HV-Protokoll ist dem UN-Vertrag als Anlage beizufügen. Beim Bestehen einer Vielzahl von TGAV sieht § 294 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) AktG eine Erleichterung vor: In diesem Fall können anstelle des Namens des Vertragspartners andere Bezeichnungen eingetragen werden, durch die der jeweilige TGAV konkret bestimmt wird (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 16, Rn. 42). Auch der mit einer GmbH als abhängiges UN geschlossene UN-Vertrag bedarf zur Wirksamkeit grds. der Eintragung in das Handelsregister (vgl. BGH, Beschluß vom 30.01.1992, II ZB 15/91, NJW 1992, S. 1452; Beck Notar-HB (2019), § 23, Rn. 530; Hüffer-AktG (2022), § 294, Rn. 1). Nicht der Eintragung in das Handelsregister bedarf allerdings der Abschluss eines TGAV mit einer abführungspflichtigen GmbH, wenn der TGAV keine satzungsüberlagernde Wirkung hat; ein solcher Vertrag unterliegt nach der Rspr. keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, hat der BGH allerdings bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2019, II ZR 175/18, NZG 2019, S. 1149 (1150)).
Rn. 16
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Fehlt es an der Zustimmung der HV, ist fraglich, ob der schwebend unwirksame UN-Vertrag trotzdem Rechtswirkungen entfaltet. Denkbar wäre eine Verpflichtung des Vorstands gegenüber dem anderen Vertragsteil, der HV den UN-Vertrag vorzulegen und die Zustimmung einzuholen. Eine solche Pflicht ist aber abzulehnen, weil ohne die Zustimmung der HV ein beiderseitiger einvernehmlicher Vertragsbindungswillen der Parteien gerade fehlt. Dementsprechend besteht auch keine Frist, innerhalb derer der Vorstand den UN-Vertrag der HV zur Zustimmung zukommen lassen muss. Selbst wenn der UN-Vertrag diesbezüglich eine konkrete Vereinbarung vorsähe, wäre diese wertlos; da sich das UN nicht wirksam gebunden hat, gewährt es dem Vertragspartner keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass die HV über den UN-Vertrag beschließt (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 19f.; KonzernR (2022), § 293 AktG, Rn. 31; BeckOGK-AktG (2022), § 293, Rn. 11ff.; a. A. KK-AktG (2004), § 293, Rn. 24; HB-GesR (2020/IV), § 71, Rn. 17). Während der Vertragsabschluss ohne Zustimmung der HV für die AG, KGaA oder SE keine Rechtswirkung entfaltet, ist das andere UN gemäß den §§ 133, 157, 242 BGB wenigstens bis zur nächsten HV gebunden, wenn über den UN-Vertrag entschieden werden soll. Verweigert die HV ihre Zustimmung, ist der UN-Vertrag unwirksam und die Bindungswirkung des Vertragsschlusses für den Vertragspartner endet. Die Bindung endet auch, wenn das UN die Eintragung ins Handelsregister und damit das Wirksamwerden des UN-Vertrags verhindert. Für den in der Praxis wohl eher seltenen Fall, dass die AG, KGaA oder SE dem anderen UN die vorherige Zustimmung der HV zum Vertragsabschluss vorgetäuscht hat, ist von einem Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht des anderen UN auszugehen (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 23ff., 71ff.: § 178 BGB analog; Emmerich/Habersack (2020), § 16, Rn. 25: § 323 Abs. 4 BGB analog).