Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 18
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit Verabschiedung des APAReG wurde die Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 1 WPO (a. F.) abgeschafft und durch die Anzeige und Eintragung in das Berufsregister ersetzt (vgl. § 38 Nr. 1 lit. h) WPO für WP und § 38 Nr. 2 lit. f) WPO für WPG). Nach § 57a Abs. 1 WPO müssen WP und WPG, die gesetzliche AP durchführen, dies der WPK zwei Wochen nach Annahme des Auftrags mitteilen und hierbei auch Art und Umfang der Tätigkeit angeben. Hierbei sind insbesondere Aspekte wie die Anzahl der geplanten AP, Stundenvolumina, HGB-Größenklassen, Anzahl der verantwortlich prüfenden WP/vBP und Niederlassungen, Mitgliedschaft(en) in einem Netzwerk etc. von Bedeutung. Diese Informationen bilden die Basis für die von der WPK durchzuführende Risikoanalyse zum Turnus der Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO. So hat eine Qualitätskontrolle spätestens nach sechs Jahren zu erfolgen. In Bezug auf wesentliche Änderungen besteht ebenfalls eine Mitteilungspflicht (vgl. BT-Dr. 18/6282, S. 81; überdies Haufe HGB-Komm. (2023), § 319, Rn. 19ff.). Die Durchführung einer Qualitätskontrolle als wesentlicher Bestandteil für die Sicherstellung der Qualität der AP ist somit weiterhin erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/6282, S. 115), ebenso bleibt es bei der Nichtigkeitsfolge, wenn ein WP, der über die Anzeige und Eintragung nicht verfügt, gesetzliche AP durchführt. Hintergrund für die Abschaffung der Teilnahmebescheinigung war hauptsächlich die Reduzierung des bürokratischen Aufwands (vgl. BT-Drs. 18/6282, S. 81).
Rn. 19
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Erstmals eingeführt wurde das System der externen Qualitätskontrolle in Deutschland mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz (WPOÄG) vom 19.12.2000 (BGBl. I 2000, S. 1769ff.). Ziel der externen Qualitätskontrolle ist weiterhin eine Sicherstellung der Qualität der Leistungen des WP, ein Erhalten der Selbstverwaltung des Berufsstands sowie die Erhöhung der Akzeptanz der Prüfungsleistungen deutscher WP im internationalen Umfeld (vgl. Marten, DB 1999, S. 1073ff.). Auch durch das APAReG wurde am Grundsatz des sog. Peer Review, d. h. der Durchführung der externen Qualitätskontrolle durch einen anderen WP, festgehalten. Dieser Prüfer für Qualitätskontrolle wird durch die bei der WPK eingerichtete Kommission für Qualitätskontrolle nach einem Vorschlag des bzw. der zu kontrollierenden WP respektive WPG ausgewählt. Er darf nicht tätig werden, wenn er befangen ist (vgl. § 57a Abs. 4 WPO). Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Qualitätskontrollbericht zusammenzufassen (vgl. § 57a Abs. 5 WPO).
Rn. 20
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In den Anwendungsbereich der Qualitätskontrolle fallen ausschließlich gesetzliche AP nach § 316 sowie von der BaFin beauftragte Prüfungen. Unter gesetzliche AP fallen nach Ansicht der Kommission für Qualitätskontrolle solche Prüfungen, die nach dem Recht der EU vorgeschrieben sind (vgl. WPK (2020), Rn. 4):
(1) |
KapG, die nicht "klein" i. S. d. § 267 sind und nicht nach § 264 Abs. 3 von der Prüfungspflicht befreit sind, |
(2) |
mittelgroße und große OHG und KG (i. S. d. § 264a Abs. 1) ohne natürliche Person als Vollhafter, die ihrerseits nicht nach § 264b von der Prüfungspflicht befreit sind, |
(3) |
KA (mitsamt Lageberichten), die nach § 290 i. V. m. § 293 aufgestellt sind oder nach § 264 Abs. 3 Nr. 3 geprüft werden müssen, |
(4) |
Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 340 Abs. 4 sowie Institute i. S. d. § 1 Abs. 2a ZAG, jeglicher Größenklassen, soweit sie nicht unter § 316a fallen, |
(5) |
Nachtragsprüfungen der o. g. Prüfungen. |
Folgende Prüfungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Qualitätskontrolle:
(1) |
Prüfungen nach dem PublG, |
(2) |
Prüfungen nach dem Stiftungsgesetz, |
(3) |
Prüfungen nach Landesrecht, |
(4) |
Prüfungen nach dem PartG. |
Insbesondere der Ausschluss der Prüfungen nach dem PublG erscheint fraglich, zumal die AP eines publizitätspflichtigen UN der handelsrechtlichen AP gesetzlich gleichgestellt ist (vgl. ebenso Schmidt/Schneiß/van den Eynden, IDW Life 2016, S. 596ff.). Von der BaFin beauftragte Prüfungen umfassen dagegen vornehmlich Prüfungen im Bereich der Bankenaufsicht, Geldwäsche, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht (vgl. WPK (2020), Rn. 5f.).
Rn. 21
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Berichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle erfolgt im sog. Qualitätskontrollbericht. Dieser ist inhaltlich in § 18 der Satzung für Qualitätskontrolle (vgl. WPK (2019)) geregelt und wird konkretisiert durch IDW PS 140 (2017). Die Prüfung selbst ist (risikoorientiert) verstärkt auf die Qualitätsrisiken der Praxis auszurichten und hat folgende Schritte zu umfassen (vgl. IDW PS 140 (2017), Rn. 34ff.):
(1) |
Gewinnung eines Verständnisses über Praxisumfeld und Praxisorganisation, |
(2) |
Gewinnung eines Verständnisses über die Grundlagen des Qualitätssicherungssystems (QSS), |
(3) |
Prüfung der Angemessenheit der eingeführten Regelungen und Maßnahmen, |
(4) |
Prüfung der Wirksamkeit der als angemessen eingeschätzten Regelungen und Maßn... |