Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
1. Grundsatz
Rn. 22
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Bei der Bewertung von VG und Schulden, die auf eine Fremdwährung lauten oder, wie etwa wie im Fall einer gegen Fremdwährung erworbenen Maschine, ursprünglich gelautet haben, können sich durch Wechselkursveränderungen eigenständige positive oder negative Erfolgsauswirkungen ergeben. Bei der Beurteilung dieser sog. Währungs- oder Kursgewinne bzw. -verluste ist zu unterscheiden, ob es sich um realisierte oder noch nicht realisierte Kursgewinne bzw. -verluste handelt. Haben bereits Zahlungsvorgänge stattgefunden, dann wurden hierbei u. U. Kursgewinne bzw. -verluste realisiert, die in der Buchhaltung im Zeitpunkt der Realisierung entsprechend auszuweisen sind. Soweit sich dagegen noch keine Zahlungsvorgänge ereignet haben, führen zwischenzeitlich in Bezug auf betreffenden Valutaposten zu verzeichnende Wechselkursveränderungen zu noch nicht realisierten Kursgewinnen bzw. -verlusten. Selbiges gilt, wenn gegenüber früheren, aber zeitlich nach Entstehen des Valutapostens liegenden Abschlussstichtagen eine Wechselkursänderung stattgefunden hat.
2. Kursveränderungen vor dem bzw. am Abschlussstichtag
Rn. 23
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Liegt der Zeitpunkt der Kursveränderung, wie etwa bei Quartals- bzw. unterjährigen Monatsabschlüssen, ausschließlich vor dem Abschlussstichtag, zu dem bilanziert wird, ist dies zwar für die Erstellung von evtl. Zwischenabschlüssen von Bedeutung, für die Bewertung zum Ende des GJ ergeben sich daraus jedoch keinerlei Auswirkungen.
Rn. 24
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Hat sich indes der Kurs am Abschlussstichtag im Vergleich zum Zeitpunkt der Entstehung des Valutapostens bzw. eines vorangegangenen Abschlussstichtags verändert, so ist dies für die Bewertung im JA von Bedeutung. Diesem Prinzip entspricht die Währungsumrechnungsnorm des § 256a. Die sich aus den allg. Bewertungsgrundsätzen und der Vorschrift des § 256a für die einzelnen Valutaposten ergebenden Konsequenzen werden im Einzelnen unter HdR-E, HGB § 256a, Rn. 71ff., diskutiert.
3. Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag
a) Wechselkursveränderungen als wertaufhellende Tatsachen
Rn. 25
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Für die Bewertung von Valutaposten gilt wie auch für Posten in inländischer Währung das in § 252 Abs. 1 Nr. 3 kodifizierte Stichtagsprinzip, d. h., grds. sind die am Abschlussstichtag geltenden Kurse maßgebend. In § 253 Abs. 4 heißt es ausdrücklich, dass die Gegenstände des UV mit dem ggf. niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert am Abschlussstichtag anzusetzen sind. § 256a entspricht genau diesem Prinzip, betont sogar im Wortlaut die Bedeutung der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse "am Abschlussstichtag" für die Bewertung der einzelnen JA-Posten.
Rn. 26
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Wann eine Wechselkursveränderung nach dem Abschlussstichtag nicht als "wertbeeinflussende", sondern als "wertaufhellende" Tatsache anzusehen ist (vgl. dazu auch Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 37ff.), wird im Einzelfall nicht einfach zu beurteilen sein, kann jedoch für die Darstellung der VFE-Lage von entscheidender Bedeutung sein. Jedenfalls ist nach hier vertretener Ansicht grds. davon auszugehen, dass Kursveränderungen zwischen BilSt und Erstellungstag nicht als wertaufhellende Tatsachen anzusehen sind, sie mithin nur die Bewertung in den Folgeperioden beeinflussen (vgl. so bereits Langel, StbJb (1979/80), S. 259 (282); des Weiteren NWB HGB-Komm. (2021), § 256a, Rn. 23, ebenso wie HGB-PraxisKomm. (2020), § 256a, Rn. 18).
Rn. 27
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Liegen hingegen am Abschlussstichtag konkrete Anzeichen für eine Kursveränderung vor und tritt eine solche später auch tatsächlich ein, wird in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass eine Kursveränderung nach dem Stichtag ausnahmsweise als wertaufhellende Tatsache zu beurteilen sei, mit der zwingenden Konsequenz der Berücksichtigung bei der Bewertung am Stichtag. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn hinsichtlich einer auf- oder abwertungsverdächtigen Währung vor dem Abschlussstichtag entsprechende Verhandlungen auf Regierungsebene eingeleitet worden sind und schließlich unmittelbar nach dem Abschlussstichtag eine Auf- oder Abwertung der betreffenden Währung tatsächlich beschlossen wurde. Ob hingegen bereits der Trend eines Währungskurses, der durch entsprechende Chart- oder Fundamentalanalysen untermauert oder prognostiziert werden kann, ausreicht, erscheint zumindest nicht zweifelsfrei, da solche Analysen bzw. Prognosen erfahrungsgemäß immer mit Unsicherheiten behaftet sind. In Einzelfällen wurden jedoch in der Vergangenheit hieraus wertaufhellende Tatsachen abgeleitet, etwa bei solchen Währungen, die eindeutig als unsicher oder "weich" einzustufen waren, mit der Folge, dass es Kursveränderungen nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen galt (vgl. RFH, Urteil vom 07.12.1938, RStBl. 1939, S. 196 (197); Rädler, StbJb (1975/76), S. 449 (454)). In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des BFH hinzuweisen, in dem ein Abschlag auf eine US-Dollar-Forderung für zulässig angesehen wurde, sofern nach dem Stichtag eine Kursveränderung infolge "besonderer nachprüfbarer Gegebenheiten ernstlich zu...