Rn. 138
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 289 Abs. 2 Satz 1 ist im Lagebericht auch auf die unter Nr. 1 bis 3 genannten Sachverhalte einzugehen. Dies umfasst Angaben zu:
- Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (Nr. 1);
- FuE (Nr. 2);
- bestehenden Zweigniederlassungen (Nr. 3).
Zudem ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 2 im Lagebericht auf Angaben im Anhang zum Erwerb eigener Aktien nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu verweisen. Dieser Verweis wurde durch das BilRUG eingeführt und beruht auf Art. 19 Abs. 2 lit. c) i. V. m. Abs. 3 der Bilanz-R.
Rn. 139
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Durch das BilRUG wurde auch die ursprüngliche Formulierung "soll" durch "ist" ersetzt, ohne dass davon materielle Änderungen ausgingen (vgl. BilRUG-Komm. (2015), § 289 HGB, Rn. 85). Es handelt sich wie zuvor um grds. Berichtspflichten, von denen nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. dazu HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 26). Die Formulierung "eingehen auf" signalisiert, dass an die Angaben geringere Anforderungen zu stellen sind als bei jenen nach Abs. 1 (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 315 HGB, Rn. 163).
Rn. 140
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Aufgrund der Vorgaben durch die Bilanz-R entfällt für nach dem 31.12.2015 begonnene GJ der zuvor in § 289 Abs. 2 Nr. 1 (a. F.) kodifizierte Nachtragsbericht. Stattdessen sind Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des GJ eingetreten sind und weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt sind, nunmehr unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen im Anhang anzugeben (vgl. § 285 Nr. 33; Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 897f.; überdies HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 861ff.). Konzeptionell fehlt damit im Lagebericht ein Berichtselement, das für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des UN bedeutsam sein kann. So kann z. B. eine Akquisition nach dem Schluss des GJ Auswirkungen auf die Prognose für das folgende GJ haben. Es empfiehlt sich daher, einen Verweis auf die entsprechenden Anhangangaben nach § 285 Nr. 33 in den Lagebericht aufzunehmen (vgl. DRS 20.114). Sofern keine Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des GJ zu verzeichnen sind, sollte darauf aus Gründen der Klarheit mit einer Fehlanzeige hingewiesen werden.
1. Finanzrisikobericht: Angaben zu Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Rn. 141
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fordert Angaben zu bestimmten Finanzrisiken und ihrem Management. Dieser sog. Finanzrisikobericht wurde durch die Umsetzung der sog. Fair Value-R 2001/65/EG (ABl. EG, L 283/28ff. vom 27.10.2001) i. R.d. BilReG im HGB verankert. Ziel der Vorschrift ist es, den Informationsgehalt von Lageberichten zu erhöhen und die Vergleichbarkeit des deutschen Bilanzrechts mit internationalen RL-Standards zu verbessern (vgl. Kajüter, BB 2004, S. 427 (431); Fink/Kajüter (2021), S. 293). Aufgrund dieser Zielsetzung ist es sachgerecht, bei der Auslegung von § 289 Abs. 2 Nr. 1 auch auf die IFRS, insbesondere IFRS 7 "Finanzinstrumente: Angaben", Bezug zu nehmen (vgl. ebenso Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 171).
Rn. 142
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Die Vorschrift besitzt angesichts der nach § 289 Abs. 1 geforderten allg. Risikoberichterstattung rein deklaratorische Bedeutung (vgl. Kajüter, DB 2004, S. 197 (202); Krawitz/Hartmann, WPg 2006, S. 1262 (1265f.); Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 162). Sie konkretisiert die Berichtspflicht für ein bedeutsames Risikofeld. Inhaltlich steht sie im Zusammenhang mit den nach § 285 Nr. 18, 19 und 20 erforderlichen Angaben zu Finanzinstrumenten im Anhang.
Rn. 143
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verlangt, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, einzugehen auf
- die Risikomanagementziele und -methoden des UN (Nr. 1 lit. a)), sowie
- die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken ebenso wie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das UN ausgesetzt ist (Nr. 1 lit. b)),
sofern dies für die Beurteilung der Lage oder voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist. Damit wird die Berichtspflicht in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Zum einen ist nur auf Risikomanagementziele und -methoden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten einzugehen; es besteht keine Pflicht, das Risikomanagementsystem insgesamt oder das Risikofrüherkennungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG zu erläutern (vgl. Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 153; ferner HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 130). Zum anderen wird die Berichtspflicht explizit an den Wesentlichkeitsgrundsatz geknüpft. Demnach ergibt sich eine Berichtspflicht, wenn die Angaben entweder für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung des UN bedeutsam sind; ein Merkmal ist hinreichend (vgl. DRS 20.179; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 90 i. V. m. § 315 HGB, Rn. 171). Maßgeblich ist dabei die Verwendung von Finanzinstrumenten am BilSt, unabhängig davon, ob sie in der Bilanz erfasst sind oder nicht.
Rn. 144
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Begriff des Finanzinstruments, an den § 289 Abs. 2 Nr. 1 anknüpft, wird weder in der Fair V...