Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
Rn. 99
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren des AV gemäß § 266 Abs. 2 A.III.5. richtet (wertpapiergebundene Versorgungszusagen), sind grds. mit dem beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere zu passivieren. Dies gilt so lange, wie der beizulegende Zeitwert der Wertpapiere eine zugesagte Mindestleistung übersteigt (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 3).
Rn. 100
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Der Verweis auf § 266 Abs. 2 A.III.5. dient der Konkretisierung des Wertpapierbegriffs. Danach kommen als Wertpapiere i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 3 u. a. Aktien, Pfandbriefe, Industrieobligationen und Genussscheine in Betracht (vgl. § 2 Abs. 1 WpHG; IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 72f.). Richtet sich die Höhe von Altersversorgungszusagen nach dem beizulegenden Zeitwert eines Rückdeckungsversicherungsanspruchs, gelten die Vorschriften für wertpapiergebundene Versorgungszusagen analog (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 766), sofern die aus ihr erfolgenden Zahlungen hinsichtlich der Höhe wie auch der Zeitpunkte deckungsgleich sind mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten, also leistungskongruent erfolgen (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 74).
Rn. 101
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Eine Notwendigkeit für den Bilanzierenden, die Wertpapiere selbst zu halten, besteht nicht. Befinden sich die entsprechenden Wertpapiere dennoch im Bestand des Bilanzierenden, sind sie, sofern sie als Deckungsvermögen zu klassifizieren sind, mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4; zu den Ausnahmen § 253 Abs. 1 Satz 5f. sowie HdR-E, HGB § 253, Rn. 109) und mit den korrespondierenden Altersversorgungsverpflichtungen zu verrechnen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2). Verwirklichen die vom Bilanzierenden gehaltenen Wertpapiere den Tatbestand "Deckungsvermögen" jedoch nicht, kann eine Bewertungseinheit gemäß § 254 vorliegen. Im Falle einer Bewertungseinheit sind sowohl die Altersversorgungsverpflichtungen (gesichertes Grundgeschäft) als auch die Wertpapiere (Sicherungsinstrument) mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere anzusetzen. Eine Saldierung von Wertpapieren und Verpflichtungen ist nicht erlaubt (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 75f.).
Rn. 102
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Sind wertpapiergebundene Versorgungszusagen mit Mindestleistungen verknüpft, ist am BilSt zu prüfen, ob der versicherungsmathematische Wert der Mindestleistung den Zeitwert der wertpapiergebundenen Versorgungszusage übersteigt. In diesem Fall ist der versicherungsmathematische Wert der Mindestleistung zur Bewertung der Pensionsrückstellung einschlägig. Im umgekehrten Fall ist zur Bewertung der Versorgungszusage der Zeitwert der mit der Versorgungszusage verknüpften Wertpapiere heranzuziehen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 773).
Rn. 103
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Vgl. zu Einzelheiten der Bewertung wertpapiergebundener Versorgungszusagen weitergehend HdR-E, HGB § 249, Rn. 764ff.