Rn. 124

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Eine besondere Form der Gewinnverteilung stellt die Vereinbarung einer Mindestdividende (meist in Höhe eines Prozentsatzes) dar, die insbes. im Fall von Beherrschungsverträgen häufig anzutreffen ist (zu Gewinnabführungsverträgen allgemein vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 29 ff.). Sie kommt im Hinblick auf die Gefahren einer ›Mehrheitsherrschaft‹ i. R. d. Beschlussrechts aus § 29 Abs. 2 GmbHG (vgl. allgemein HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 46 ff.) generell aus Gründen des Minderheitenschutzes in Betracht.

 

Rn. 125

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Nach überwiegender Ansicht kann ein Dritter (nicht die Gesellschaft) eine Dividendengarantie geben. Der Dritte kann auch Gesellschafter sein (z. B. ein beherrschendes UN). Der Dritte verpflichtet sich vertraglich zur Dividendenzahlung an einzelne Gesellschafter (z. B. vom Gewinnbezug ausgeschlossene Minderheitsgesellschafter) oder dazu, dem UN (Tochter-UN) genügend Gewinne zur Abdeckung von Dividendenansprüchen einzelner Gesellschafter zu belassen. Im ersten Fall spricht man von Rentengarantie, im zweiten Fall von Rentabilitätsgarantie. (Diese Form der Dividendengarantie ist allerdings mit einem erhöhten Risiko belastet, da im Falle von Verlusten beim Tochter-UN diese unabhängig von evtl. bestehenden Beherrschungsverträgen zunächst auszugleichen sind, ehe dann noch weitere Beträge zugeführt werden müssen, damit die Dividendenansprüche erfüllt werden können.) In beiden Fällen beruht die Dividendengarantie auf einem (selbstständigen) Garantievertrag. Der Garant verpflichtet sich darin, für den Gewinnanspruch einzelner Gesellschafter unabhängig von dem bilanziellen Ausweis eines Jahresüberschusses (hierzu kommt es bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags i. d. R. nicht) einzustehen. Reicht im Fall einer Rentabilitätsgarantie der Gewinn der Gesellschaft zur Deckung der garantierten Ansprüche nicht aus, hat der Garant selbst für die Differenzbeträge einzustehen (Dividendenergänzungsgarantie).

 

Rn. 126

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Das garantieverpflichtete UN (der ›Dritte‹) weist Rentengarantien als Verbindlichkeiten, Rentabilitätsgarantien als Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen (vgl. § 251) aus. Leistet das beherrschende UN (der ›Dritte‹) die Zahlungen, sind diese von dem Ertrag aus einem Ergebnisabführungsvertrag abzusetzen. Zahlt das Tochter-UN die Garantiedividenden aus und besteht mit dem garantieverpflichteten UN ein Ergebnisabführungsvertrag, so wird der abzuführende Gewinn um die Dividendengarantie gekürzt (vgl. auch § 158 Abs. 2 AktG).

 

Rn. 127

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Zulässig ist auch, dass die Gesellschaft selbst ihren Gesellschaftern eine Mindestdividende garantiert oder ihnen eine feste Verzinsung ihrer Geschäftsanteile zusagt (vgl. Goerdeler/Müller 1992, § 29 GmbHG, Rn. 118; Rowedder 1997, § 29 GmbHG, Rn. 64; Hueck 1996, § 29 GmbHG, Rn. 62). Eine solche Zusage soll allerdings stets unter dem konkludenten Vorbehalt stehen, dass das Stammkapital durch Ausschüttungen nicht geschmälert wird (vgl. § 30 GmbHG). Die Gesellschaft könnte eine solche Garantie also nur erfüllen, solange sie einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet oder offene Rücklagen auflösen kann. Damit unterscheidet sich eine solche ›Garantie‹ deutlich von der in HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 125 geschilderten Dividendengarantie.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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