Rn. 8

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 231 Satz 3 AktG bleiben bei der Bemessung der zulässigen Höhe Beträge, die in der Zeit nach der Beschlussfassung über die Kap.-Herabsetzung zwecks Rücklagendotierung einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn sie zeitgleich mit dem Kap.-Herabsetzungsbeschluss oder später beschlossen wurden. Diese Beträge mindern nicht den Betrag, der gemäß § 231 Satz 1 AktG zur Dotierung der Kap.-Rücklage und gesetzlichen Rücklage verwendet werden kann.

So wird z. B. das Agio aus einer zugleich mit der Kap.-Herabsetzung beschlossenen Kap.-Erhöhung nicht mitgerechnet (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 1; AktG-GroßKomm. (2012), § 231, Rn. 8; MünchKomm. AktG (2021), § 231, Rn. 8; KK-AktG (2020), § 231, Rn. 7; Hüffer-AktG (2021), § 231, Rn. 6; ADS (1997), § 231 AktG, Rn. 22).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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