Rn. 12

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Funktion der Angabe des Datums besteht i.W. darin, festzustellen, wann die zu unterzeichnenden Unterlagen erstellt worden sind. Hierdurch soll dokumentiert werden, ob die Aufstellung des JA innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums – bzw. (bei Fehlen einer gesetzlichen Frist) innerhalb eines angemessenen Zeitraums – erfolgte, um ggf. die Rechtsfolgen der §§ 283 bis 283b StGB zu vermeiden (vgl. Maluck/Göbel, WPg 1978, S. 624 (625)).

 

Rn. 13

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Insbesondere bei UN, deren JA aufgrund gesetzlicher Vorschriften (oder freiwillig) geprüft wird, sind die von den verpflichteten Personen aufgestellten Unterlagen häufig lediglich als Entwurf anzusehen, zumal sie im Zuge der Prüfung durch die AP und ggf. i. R.d. Feststellung noch Änderungen erfahren können. In diesen Fällen ist nicht schon der aufgestellte, sondern erst der festgestellte JA zu unterzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1985, II ZR 79/84, DB 1985, S. 1837; WP-HB (2023), Rn. B 178; IDW PS 303 (2009), Rn. 11f.). Zwar erscheint die mit Datum versehene Unterzeichnung des ersten Entwurfs vornehmlich im Hinblick auf die evtl. Rechtsfolgen der §§ 283 bis 283b StGB überaus zweckmäßig (vgl. so bereits Maluck/Göbel, WPg 1978, S. 624 (627)); die Bedeutung der Unterzeichnungspflicht liegt aber auch in der Dokumentation der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit des JA (vgl. HdR-E, HGB § 245, Rn. 1). Diese Verantwortlichkeit muss sich zweifellos auch und gerade auf die endgültige Fassung des JA erstrecken. Aus diesem Grunde erscheint es zur Erfüllung der gesetzlichen Unterzeichnungspflicht gemäß § 245 unerlässlich, die endgültige Fassung zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung der vorangegangenen Entwürfe ist für die Dokumentation des jeweiligen Aufstellungsdatums zweckmäßig, keinesfalls jedoch notwendig (vgl. WP-HB (2023), Rn. B 178; Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 5f.; ADS (1998), § 245, Rn. 7f.; Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 10; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 23; Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 13; demgegenüber halten die Unterzeichnung bereits des aufgestellten JA für erforderlich: Maluck/Göbel, WPg 1978, S. 624 (627); Erle, WPg 1987, S. 637ff.; Heymann (2020), § 245 HGB, Rn. 6; überdies konkret zur Frage, wann der Wertaufhellungszeitraum endet Küting/Kaiser, WPg 2000, S. 577 (585ff.); Kropp/Sauerwein, DStR 1995, S. 70 (72)). Die gegenüber der hier vertretenen Auffassung vorgebrachten Argumente vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Besagtes BGH-Urteil ist nicht dadurch "gegenstandslos" geworden (vgl. so aber Küting/Kaiser, WPg 2000, S. 577 (586), ebenso wie Kropp/Sauerwein, DStR 1995, S. 70 (72)), dass mit Inkrafttreten des BiRiLiG (bis zum Jahre 2015) auch der aufgestellte, noch nicht festgestellte JA offengelegt werden konnte. Zum einen befasst sich der BGH in der zitierten Entscheidung in keiner Weise mit Fragen der Offenlegung. Zum anderen gelten die Ausführungen des BGH, erst die festgestellte Bilanz könne als endgültig und für die Gesellschaft verbindlich angesehen werden, womit die von der Geschäftsführung aufgestellte Bilanz lediglich einen Entwurf darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1985, II ZR 79/84, DB 1985, S. 1837), unverändert fort. Da das Datum der Unterzeichnung sowie das Datum der Feststellung nicht zwingend über­einstimmen müssen, kann die gemäß § 328 Abs. 1a Satz 1 bei der Offenlegung vorgeschriebene Angabe des Datums der Feststellung auch nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass nicht der festgestellte, sondern bereits der aufgestellte JA zu unterzeichnen ist (vgl. mit a. A. Küting/Kaiser, WPg 2000, S. 577 (586)). Der Nachweis der rechtzeitigen Aufstellung kann auch in anderer Weise als durch Unterzeichnung des Abschlussentwurfs erfolgen, z. B. durch Aktenvermerke, Sitzungsprotokolle, Schreiben an den AR (vgl. Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 6; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 7) oder durch Unterzeichnung oder Paraphierung des JA-Entwurfs, z. B. allein durch das zuständige Vorstandsmitglied. Das für die Unterzeichnung nach § 245 maßgebende Datum, das nach Tag, Monat und Jahr anzugeben ist, ist somit derjenige Zeitpunkt, in dem die endgültige Fassung des JA unterzeichnet wird. Eine Angabe des Orts ist hierbei nicht erforderlich (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 11).

 

Rn. 14

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei JA, die der Prüfung durch einen AP unterliegen, kann das Datum der Unterzeichnung des festgestellten JA auch nach dem Datum des BV des AP liegen, sofern als Datum für die Unterzeichnung der Tag der Feststellung des JA gewählt wird. Die Unterzeichnung ist daher nicht Gegenstand der AP (vgl. mit a. A. Erle, WPg 1987, S. 637 (643)). Andererseits ist es jedoch nicht zwingend geboten, als Datum frühestens den Tag der Feststellung anzugeben. Erfährt der aufgestellte und bereits vor dem Zeitpunkt der Feststellung (ggf. nach Änderungen i. R.d. AP) unterzeichnete JA bei der Feststellung keine Änderung, so ist eine nochmalige Unterzeichnung des festg...

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