Rn. 58
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Eine allg. Schutzklausel, wie sie § 286 für den Anhang vorsieht, gibt es für den Lagebericht nicht. Allerdings werden in zwei Fällen spezielle Schutzklauseln vorgesehen: Erstens erlaubt § 289a Satz 4, Angaben zu kontrollwechselabhängigen Vereinbarungen nach § 289a Satz 1 Nr. 8 zu unterlassen, soweit diese Angaben der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zufügen können (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 200). Zweitens können nach § 289e in der nichtfinanziellen Erklärung unter sehr restriktiven Bedingungen nachteilige Angaben unterbleiben (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 279ff.).
Rn. 59
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Darüber hinaus können bzw. müssen in bestimmten Ausnahmefällen Angaben im Lagebericht unterbleiben. So wird eine analoge Anwendung der für den Anhang geltenden Schutzklausel nach § 286 Abs. 1 auf den Lagebericht allg. für geboten erachtet. Wenn die Berichterstattung über bestimmte Sachverhalte das Wohl der BRD oder eines ihrer Länder gefährden würde, muss sie unterbleiben (vgl. HdJ, Abt. IV/3 (1994), Rn. 23; ADS (1995), § 289, Rn. 54; WP-HB (2021), Rn. F 1365; Fink/Kajüter (2021), S. 25; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 38; Beck-HdR, B 500 (2018), Rn. 66; a. A. MünchKomm. HGB (2020), § 289, Rn. 54).
Rn. 60
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Von der Berichtspflicht ausgenommen sind ferner Angaben, die zu einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten der UN-Leitung (vgl. §§ 93 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG) führen würden. Bspw. dürfen keine Betriebsgeheimnisse im Lagebericht offengelegt werden (vgl. auch Clemm/Reittinger, in: HWRev (1992), Sp. 1181 (1187)). Nicht berichtspflichtig sind zudem Sachverhalte, die vom Auskunftsrecht eines Aktionärs in der HV ausgenommen sind (vgl. § 131 Abs. 3 AktG). Hierzu gehören Angaben, deren Offenlegung erhebliche Nachteile für das berichtende oder verbundene UN mit sich bringen würde. Dies ist allerdings eng auszulegen. Keinesfalls dürfen z. B. wesentliche Risiken unerwähnt bleiben und dadurch ein falsches Bild vom Geschäftsverlauf, der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung vermittelt werden. Durch entsprechend allg. Formulierungen sowie den Verzicht auf Detailinformationen lassen sich i. d. R. die Schutzinteressen des UN hinreichend wahren.