Rn. 74
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Prüfungstätigkeit ist mit Übersendung des vom Sonderprüfer fertiggestellten, unterzeichneten Sonderprüfungsberichts an den Vorstand der Gesellschaft und das Gericht (Handelsregister) beendet (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG). Im Übrigen sind als Beendigungsgründe für den Sonderprüfungsauftrag insbesondere der Tod oder die dauerhafte Verhinderung des Sonderprüfers denkbar; ferner wird man annehmen, dass mit Verlust der WP-Qualifikation wegen § 258 Abs. 4 Satz 1 AktG das Amt als Sonderprüfer endet (vgl. KK-AktG (2017), § 258, Rn. 72; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 60). Da der Sonderprüfer jedenfalls zur Gesellschaft auch in einem Schuldrechtsverhältnis mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. § 675 BGB) steht (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 62; näher dazu HdR-E, AktG § 258, Rn. 114), wird man überdies eine Kündigung des Sonderprüfers aus wichtigem Grund als Beendigungsgrund für die Sonderprüfungstätigkeit anerkennen. Dogmatisch ungeklärt ist allerdings, auf welche Weise durch eine derartige privatrechtliche Willenserklärung die Gerichtsentscheidung als Grundlage der Bestellung zum Sonderprüfer beseitigt wird (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 60; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 62). Der Gesellschaft hingegen steht im Hinblick auf den zu Lasten der Gesellschaft rechtsgestaltenden Charakter der gerichtlichen Entscheidung und der Möglichkeit, die Gerichtsentscheidung anzugehen, kein Recht zu, das Rechtsverhältnis zum Sonderprüfer durch Kündigung zu beenden. Schließlich ist an eine Abberufung des Sonderprüfers durch das Gericht zu denken. Diese kommt – wie auch eine Kündigung des Sonderprüfers – nur aus wichtigem Grund in Betracht. Zu denken ist etwa daran, dass sich nachträglich ergibt, dass ein Bestellungshindernis nach Abs. 4 Satz 3 vorliegt oder der Sonderprüfer sich als evident ungeeignet oder unfähig zur Durchführung der Sonderprüfung erweist (z. B. im Fall einer dilatorischen Sachbehandlung durch den Sonderprüfer). Aus den bereits für die Kündigung durch die Gesellschaft dargelegten Gründen ist auch ein Hinwirken der Gesellschaft bzw. des Vorstands auf die Abberufung des Sonderprüfers beim Gericht unzulässig (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 61).