Rn. 99
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Abhängige und herrschende UN sind verbundene UN i. S. d. § 15 AktG. Deshalb treten zunächst alle an diese Bestimmungen anknüpfenden Rechtsfolgen ein (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Besteht zwischen dem abhängigen und herrschenden UN eine Mehrheitsbeteiligung, sind auch die für Mehrheitsbeteiligungen geltenden Regelungen anzuwenden. Darüber hinaus gelten eine Reihe von Bestimmungen für Mehrheitsbeteiligungen und Abhängigkeitsverhältnisse in gleicher Weise (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 62). Dabei handelt es sich i.W. um Vorschriften, die die (potenziellen) Gefahren einer Vermögensverflechtung zweier UN sowohl für den Grundsatz der Kap.-Erhaltung als auch die Gläubiger adressieren (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1, 71a Abs. 2, 71d Satz 2, 160 Abs. 1 Nr. 1f., 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG).
Rn. 100
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Auf Abhängigkeits- und Konzernverhältnisse sind anzuwenden:
§ 134 Abs. 1 Satz 4 AktG:
Zurechnung für Höchststimmrecht.
§ 145 Abs. 3 AktG:
Auskunftsrecht der Sonderprüfer (auch) gegenüber einem Konzern-UN sowie einem abhängigen oder herrschenden UN.
§ 293d Abs. 1 Satz 3 AktG:
Auskunftsrecht der Vertragsprüfer (auch) gegenüber einem Konzern-UN sowie einem abhängigen und herrschenden UN.
§ 308 Abs. 1f. AktG:
Ausübung der Leitungsmacht; Zulässigkeit benachteiligender Weisungen an eine abhängige Gesellschaft bei Bestehen eines BHV, sofern die Weisungen den Belangen des herrschenden oder anderer konzernverbundener UN dienen.
§ 313 Abs. 1 Satz 4 AktG:
Auskunftsrecht der AP (auch) gegenüber einem Konzern-UN sowie einem abhängigen oder herrschenden UN.
Rn. 101
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Als Vorschriften, die ausschließlich für Abhängigkeitsverhältnisse gelten, sind von Bedeutung:
§ 16 Abs. 4 AktG:
Mehrheitsbesitz; Zurechnung von Anteilen.
§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Konzernvermutung.
§ 20 Abs. 1, 2 und 7 AktG:
Mitteilungspflicht von Beteiligungen; eingeschränkte Ausübung von Rechten aus Anteilen.
§ 21 Abs. 1, 4 AktG:
Mitteilungspflicht von Beteiligungen; eingeschränkte Ausübung von Rechten aus Anteilen.
§ 89 Abs. 2 Satz 2 AktG:
Kreditgewährung an Organmitglieder, Prokuristen u.Ä. abhängiger UN.
§ 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG:
Gesetzliche Vertreter eines abhängigen UN können nicht Mitglied des AR der herrschenden Gesellschaft sein.
§ 115 Abs. 1 Satz 2 AktG:
Kreditgewährung an AR-Mitglieder.
§ 136 Abs. 2 Satz 1 AktG:
Unzulässigkeit, Stimmrecht nach Weisung eines abhängigen UN auszuüben.
§ 302 Abs. 2 AktG:
Verlustausgleich bei bestimmten UN-Verträgen mit abhängigen UN.
§ 311 AktG:
Ausgleichspflicht bei Einflussnahme auf ein abhängiges UN.
§§ 312–316 AktG:
Abhängigkeitsbericht der abhängigen Gesellschaft; Auskunftsrecht des AP; kein Abhängigkeitsbericht bei Bestehen eines BHV oder GAV.
§ 317f. AktG:
Verantwortlichkeit des herrschenden UN, seiner gesetzlichen Vertreter oder der Verwaltungsmitglieder der abhängigen Gesellschaft für Benachteiligungen durch das herrschende UN, sofern kein BHV besteht.
§ 320b Abs. 1 Satz 3 AktG:
Abfindungsansprüche von wegen Eingliederung ausscheidenden Minderheitsaktionären.
Rn. 102
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Außerdem wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG von dem beherrschten UN vermutet, dass es mit dem herrschenden UN einen Konzern bildet. Gelingt die Widerlegung dieser Vermutung nicht, so bedeutet dies, dass Abhängigkeit auch alle speziell an den Konzern anknüpfenden Rechtsfolgen auslöst. Das Gesetz führt damit in einer Kette widerlegbarer Vermutungen von der Mehrheitsbeteiligung über die Abhängigkeit bis hin zum Konzern.