Rn. 23

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die infolge einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, d. h. nach Gesellschaftsvertrag oder gemäß Gesellschaftermehrheitsbeschluss, gebildet worden sind (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 8). Wegen fehlender Kap.-Erhaltungsvorschriften für die KG ist eine Trennung in Gewinn- und Kap.-Rücklagen weder notwendig noch sinnvoll (vgl. BT-Drs. 14/1806, S. 21). Gesellschafterkonten, die FK-Charakter aufweisen (vgl. HdR-E, HGB § 264c, Rn. 9c), dürfen nicht als Rücklage ausgewiesen werden (vgl. zur Verrechnung von Verlusten mit den Rücklagen HdR-E, HGB § 264c, Rn. 27).

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