Rn. 118h

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Um eine Strafbarkeit nach § 19a PublG auszulösen, bedarf es eines vorsätzlichen Handelns. Das betroffene Mitglied des AR bzw. Prüfungsausschusses muss also wissen, dass es eine der in § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG bezeichneten Handlungen begeht. Bedingter Vorsatz ist indes ausreichend (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 333a, Rn. 8) und bedeutet, dass der Täter die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt.

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