Rn. 41

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Anders als im Aktienrecht (vgl. § 407 Abs. 1 AktG) besteht im Recht der GmbH keine direkte Möglichkeit, die Gf durch Zwangsmaßnahmen des Bundesamts für Justiz zur unverzüglichen Vorlage der Abschlussunterlagen anzuhalten. Ein entspr. Antrag an das Bundesamt ist nach § 335 Abs. 1 bei allen KapG allein zur Erzwingung der Offenlegung des JA möglich. Diese Rechtslage erklärt sich damit, dass dem GmbH-Recht zwangsgeldbewehrte Handlungspflichten der Gf, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. § 79 GmbHG), fremd sind. In Betracht könnte eine Klage der Gesellschafter, vertreten durch einen Prozessführungsbefugten (vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG), gegen die Gf auf Vorlage der Abschlussunterlagen kommen (so noch Baumbach/Hueck 1968, § 170 AktG, Rn. 4). Hinzuweisen ist ferner auf das Recht der Gesellschafter zum jederzeitigen Widerruf der Bestellung der säumigen Gf (vgl. § 38 GmbHG) sowie auf die Möglichkeit, evtl. ›Verzögerungsschäden‹ gegenüber den Gf geltend zu machen (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG). Im Übrigen verweist Kleindiek (2009, § 42a GmbHG, Rn. 27) auf eine entspr. Anwendung des § 51b GmbHG. Danach könnte ggf. ein Verfahren vor dem zuständigen Landgericht eingeleitet werden.

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