Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 257
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Wird bei der Aufstellung oder Feststellung des JA gegen die Vorschriften des § 272 betreffend die Gliederung des EK verstoßen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (vgl. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c); 335b; 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) PublG). Diese kann für die jeweiligen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1 HdR-E, HGB § 334; § 20 Abs. 3 Satz 1 PublG; HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 119ff.).
Rn. 258
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Bußgelder. Gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 (bzw. § 20 Abs. 3 Satz 2 PublG) beträgt die Geldbuße in diesem Fall höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- zwei Mio. EUR oder
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.
Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1; § 20 Abs. 3a Satz 1 PublG):
- zehn Mio. EUR,
- 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
Rn. 259
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Darüber hinaus droht bei Nichtbeachtung der Vorschriften des § 272 die Nichtigkeit des fehlerhaften JA. Für die AG/KGaA/SE bestehen entsprechende Sonderregelungen in § 256 AktG. Eine analoge Anwendung des § 256 AktG auf eine GmbH wird – mangels abweichender gesetzlicher Regelung – grds. als zulässig angesehen (vgl. Meyer-Landrut/Miller/Niehus (1987), § 47 GmbHG, Rn. 76; Baumbach/Hueck (2022), § 42a GmbHG, Rn. 24ff.; HdR-E, AktG § 256, Rn. 2), zumal auch in der Begründung des RegE zum BiRiLiG (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 112) unter Bezug auf die fehlende Unterscheidung zwischen einer AG und GmbH in der 4. EG-R eine übereinstimmende Regelung für alle KapG gefordert wurde. Damit führt die Nichtbeachtung des § 272 bei allen KapG in folgenden Fällen zur Nichtigkeit des JA:
(1) |
kein zutreffender Ausweis des gezeichneten Kap. (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG); |
(2) |
Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften bei der Kap.-Rücklage bzw. den Gewinnrücklagen, sofern dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. § 256 Abs. 4 AktG); |
(3) |
Verstoß gegen die Bestimmungen zur Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage respektive Gewinnrücklagen oder gegen die Bestimmungen zur Entnahme von Beträgen aus der Kap.-Rücklage bzw. den Gewinnrücklagen (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG; für die GmbH aber § 42a GmbHG; HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 65ff.). |
Bei einer KGaA führt außerdem ein unzutreffender Ausweis der Kap.-Anteile persönlich haftender Gesellschafter zur Nichtigkeit des JA (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG).
Rn. 260
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Sofern ein Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften zu einer unrichtigen Darstellung oder Verschleierung der Verhältnisse einer KapG führt, können die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. auch § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 331, Rn. 6ff.; bezüglich etwaiger Auswirkungen auf den BV HdR-E, HGB § 322, Rn. 34).