Rn. 224

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Weder für § 317 noch für die §§ 6 und 14 PublG existieren etwaige Sanktionen. Dessen ungeachtet bestehen Sanktionen jedoch bezüglich einer unrichtigen Berichterstattung gemäß der §§ 321f. über das Ergebnis einer (Konzern-)AP in § 332 und § 18 PublG sowie hinsichtlich einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht des AP (vgl. § 333 und § 19 PublG). § 332 ahndet explizit auch die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV. Durch das FISG wurde derweil auch § 18 PublG entsprechend ergänzt. Sachlich bestand indes auch vormals kein Unterschied, zumal der BV auch in den Prüfungsbericht aufgenommen werden muss (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 109). (Konzern-)AP haften für Fehler oder bewusste Unterlassungen bei Pflichtprüfungen gemäß § 323 (vgl. im Übrigen auch Bonner HGB-Komm. (2022), § 317, Rn. 181ff., m. w. N.).

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