Rn. 32
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 331 Abs. 1 Nr. 4 sanktioniert sowohl die Äußerung unrichtiger Angaben in Aufklärungen oder Nachweisen, die dem AP einer KapG, eines verbundenen UN oder Konzerns zu geben sind, als auch die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse einer KapG, eines TU oder Konzerns (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.).
Rn. 33
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG haben ebenso wie die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bzw. die vertretungsberechtigten Gesellschafter eines ihrer TU (vgl. § 290 Abs. 1f.) dafür Sorge zu tragen, dass der AP gemäß § 320 diejenigen Aufklärungen und Nachweise erhält, die der wirklichen Sachlage entsprechen. Unrichtige Angaben sind dabei nachprüfbare Aussagen, die mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmen (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 8ff.).
Rn. 34
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
In praxi wird der AP daher von dem geprüften UN eine sog. Vollständigkeitserklärung einholen, in der ihm eine Versicherung des gesetzlichen Vertreters der geprüften Gesellschaft über die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Auskünfte und Nachweise gegeben wird.
Rn. 35
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Für die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 Nr. 4 sind nur solche mündlichen oder schriftlichen Angaben relevant, die aufgrund der Auskunftspflicht gemäß § 320 vom Prüfer verlangt und gegenüber dem Prüfer gemacht werden. Der Prüfer kann gemäß § 320 Abs. 2 Satz 1 bei der geprüften KapG sowie ggf. beim MU oder TU (vgl. § 320 Abs. 3 Satz 2) alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.
Rn. 36
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Aufklärungen sind Erklärungen jeder Art, die zur Klärung von Zweifelsfragen oder Widersprüchen erforderlich werden, d. h. alle mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen gegenüber dem Prüfer, die dieser für die AP benötigt. Nicht erforderlich ist, dass die Angaben sich nach Absicht des Auskunftgebenden auf das Prüfungsergebnis auswirken müssen (vgl. mit a. A. Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 45; Maul, DB 1989, S. 185 (187)). Nachweise sind sämtliche Unterlagen, Dokumente, Bücher oder sonstigen Gegenstände, die den von der Prüfung erfassten Bereich belegen können (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 105).
Rn. 37
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Angaben müssen gegenüber dem AP gemacht werden. Nach h. M. ist dafür jedoch ein persönlicher Kontakt mit dem Prüfer nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr der Zugang an einen der Sphäre des AP zurechenbaren Adressaten, also auch an einen seiner Gehilfen (vgl. etwa Geilen (1984), § 400 AktG, Rn. 104; Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 106, jeweils m. w. N.).