Rn. 81
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Bilanzierung transitorischer RAP i. e. S. ist expressis verbis an die in § 250 Abs. 1f. definierten Voraussetzungen gebunden (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 62ff.). Über die Auflösung dieser RAP trifft das HGB keine direkte Aussage. Da RAP aber dazu dienen, Aufwendungen und Erträge zu periodisieren, d. h. eine sachgerechte Periodenabgrenzung und damit eine "zeitlich richtige Gewinnermittlung" (Heussner, BB 1988, S. 2417 (2427)) zu gewährleisten, die wiederum direktes Folgeprinzip des Realisationsprinzips ist, folgen die Kriterien zur Auflösung der gebildeten RAP logisch konsequent aus den Kriterien für die Bildung dieser Posten. M.a.W.: Die "Auflösung der Rechnungsabgrenzungsposten folgt unmittelbar aus dem Zweck der Rechnungsabgrenzung" (Lissmann, DB 1991, S. 1479).
Rn. 82
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Dies bedeutet, dass die aktiven RAP in dem jeweiligen GJ aufzulösen sind, in dem der durch den aktiven RAP neutralisierte Aufwand tatsächlich wirtschaftlich entstanden ist bzw. bei Leistungsaustauschverhältnissen die Gegenleistung effektiv erbracht wird (vgl. nur HdJ, Abt. II/9 (2021), Rn. 139f.). In der GuV bildet diejenige Aufwandsart den Gegenposten zu dem aufgelösten Betrag, die bei sofortiger Aufwandswirksamkeit des auslösenden Zahlungsvorgangs die sachgerechte gewesen wäre (vgl. ADS (1998), § 250, Rn. 49). Für die Auflösung der passiven RAP gelten sinngemäß die gleichen Aussagen, lediglich mit umgekehrtem Vorzeichen i. S. d. Erfolgsrechnung. "Dabei wird allerdings [vielfach, d.Verf.] übersehen, dass mit diesem Phänomen künftige Leistungsverpflichtungen verbunden sind, denen in Zukunft keine Einnahmen mehr gegenüber stehen. Es werden Liquiditätsmehrungen erreicht und präsentiert, ohne dass die Gegenleistung bereits erbracht worden ist. Wenn in Folgeperioden künftig Erträge durch eine buchungstechnische Auflösung der RAP in der Buchhaltung erscheinen, erfolgt keine Liquiditätsvereinnahmung mehr: Es handelt sich dann lediglich um sog. ‚Buchgewinne’" (Küting/Strauss, DB 2010, S. 1189) bzw. im Falle aktiver RAP um sog. Buchverluste.
Rn. 83
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Da es sich bei den RAP i. e. S. um nicht bewertungsfähige VG bzw. WG handelt (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 59), kommt infolgedessen die Vornahme einer außerplanmäßigen (Teilwert-)AfA auch nicht in Betracht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 250 HGB, Rn. 32; Kirchhof: EStG (2023), § 5, Rn. 94; Blümich (2021), § 5 EStG, Rn. 690).