Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
1. Änderungen von Rechnungslegungsmethoden sowie grundlegende Fehler (IAS 8)
Rn. 170
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Änderungen der RL-Methoden ("accounting policies") dürfen gemäß IAS 8.14 nur dann vorgenommen werden, sofern dies ein Standard explizit vorschreibt oder der Abschluss durch die Änderung zuverlässigere und relevantere Informationen über betreffendes UN vermittelt. Liegt eine "Änderung" vor, so ist diese i. d. R. rückwirkend anzuwenden und die früheren Perioden so anzupassen, "als ob die neue Rechnungslegungsmethode stets angewandt worden wäre" (IAS 8.22). Demnach sind gemäß IAS 8.22ff. die Eröffnungsbilanzwerte für die entsprechende Periode erfolgsneutral im EK zu ändern und die Korrekturbeträge gemäß IAS 8.28(f) im Anhang anzugeben.
Änderungen von Schätzungen ("accounting estimates") sind gemäß IAS 8.39 im Anhang anzugeben, wobei die Auswirkungen der RL-bezogenen Schätzung prospektiv in der GuV zu erfassen sind (vgl. IAS 8.36). D.h., die Änderung wird je nach Sachverhalt in der Berichtsperiode und/oder in den nachfolgenden Perioden erfasst und der jeweiligen GuV-Position zugeordnet.
Weiterhin sind Fehler ("errors") nach IAS 8.42 grds. rückwirkend ("retrospectively") zu korrigieren und ergebnisneutral durch Korrektur der erstmöglichen Eröffnungsbilanz zu berichtigen (vgl. IAS 8.44ff.).
2. Aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5)
Rn. 171
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Ergebnisse sog. aufgegebener Geschäftsbereiche ("discontinued operations") sind als gesonderte Posten in der Gesamtergebnisrechnung anzugeben (vgl. IFRS 5.1(b)); auch der HFA des IDW hat hierzu explizit Stellung genommen (vgl. IDW RS HFA 2 (2018), Rn. 70ff.). Demnach ist in der Gesamtergebnisrechnung nach IAS 1.82(ea) bzw. ED/2019/7.65(a)(vi) i. V. m. IFRS 5.33(a) ein gesonderter Betrag auszuweisen, welcher der Summe entspricht aus:
(a) |
dem Gewinn oder Verlust nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs sowie |
(b) |
dem Ergebnis nach Steuern, das im Zuge der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten bzw. bei Veräußerung der jenem Bereich zuzurechnenden Vermögenswerte erfasst wurde. |
Darüber hinaus sind für die in diesem Kontext auszuweisenden Beträge weitere Untergliederungen nach IFRS 5.33(b) vorzunehmen.
3. Ergebnis je Aktie nach IAS 33
Rn. 172
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Ferner ist für UN, deren Anteile öffentlich gehandelt werden oder den Kap.-Markt in Anspruch nehmen (vgl. IAS 33.2), die Angabe eines unverwässerten ("basic earnings") und verwässerten ("diluted earnings") Ergebnisses je Aktie in der Gesamtergebnisrechnung vorgeschrieben (vgl. IAS 33.66; überdies IDW RS HFA 2 (2018), Rn. 3). Auswirkungen im Zusammenhang mit "Aufgegebenen Geschäftsbereichen" auf das "Ergebnis je Aktie" sind nach IAS 33.68f. entweder in der Gesamtergebnisrechnung (bzw. in der GuV, sofern der "two statement approach" gewählt wurde (vgl. HdR-E, HGB § 275 Rn. 159a)) oder im Anhang gesondert anzugeben.
4. Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7
Rn. 173
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Schließlich sind Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten von finanziellen Vermögenswerten ebenso wie von finanziellen Verbindlichkeiten entweder in der (Gesamt-)Ergebnisrechnung oder im Anhang (vgl. IFRS 7.20; des Weiteren IDW RS HFA 24 (2017)) anzugeben.