Rn. 68
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Kap.-Geber können sich an einer GmbH als stille Gesellschafter beteiligen. Als Kap.-Geber kommen die Gesellschafter der GmbH sowie außenstehende natürliche oder juristische Personen in Betracht. Der stille Partner beteiligt sich an dem Handelsgewerbe der GmbH, indem er eine Vermögenseinlage leistet und am Gewinn (oder auch Verlust) der GmbH beteiligt ist. Eine stille Gesellschaft zwischen einem Kap.-Geber (stiller Partner) und einer GmbH wird im Schrifttum ebenso wie der Vertragspraxis auch schlagwortartig als "GmbH und Still" bezeichnet, wenn damit eine gezielte Kombination von GmbH und stiller Gesellschaft zu einer Einheitsorganisation angestrebt wird (vgl. Schmidt (2002), S. 1849).
Die Einzelheiten über die Ausgestaltung einer stillen Gesellschaft sind in den abzuschließenden Verträgen zu regeln, für die weitgehende Vertragsfreiheit besteht (vgl. zur steuerlichen Behandlung Schmidt: EStG (2024), § 20, Rn. 90ff.). Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 230 bis 236.
Rn. 69
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ist der stille Gesellschafter ein Nichtgesellschafter und gehört er auch nicht zu den mit der GmbH verbundenen UN oder den UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, so ist die Einlage des stillen Gesellschafters unter den "Sonstigen Verbindlichkeiten" auszuweisen. Ein Ausweis unter den "Anleihen" kommt nicht in Betracht, weil hier nur FK auszuweisen ist, welches durch Inanspruchnahme des öffentlichen Kap.-Markts beschafft wurde (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 120ff.). Ein Ausweis unter der Postengruppe "EK" scheidet ebenfalls aus, weil die Einlage des stillen Gesellschafters FK ist. Dies wird insbesondere im Fall der Insolvenz einer GmbH deutlich. In diesem Fall kann der stille Gesellschafter gemäß § 236 Abs. 1 seine Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, als Insolvenzgläubiger geltend machen. Ein Ausweis unter der Postengruppe "EK" ist als besonderer Unterposten denkbar, sofern der stille Gesellschafter nicht nur am Verlust beteiligt ist, sondern durch den stillen Gesellschaftsvertrag von vornherein auf das Recht verzichtet hat, im Fall der Insolvenz seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend zu machen (vgl. Wöhe (1990), S. 201f.; ferner Wöhe/Döring/Brösel (2023), S. 224; wegen diesbezüglicher Literaturmeinungen Hölzel (1981), S. 31f., und HdR-E, HGB § 266, Rn. 120ff.).
Rn. 70
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ist der stille Gesellschafter zugleich ein Gesellschafter der GmbH, so ist seine Einlage gemäß § 42 Abs. 3 GmbHG unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" auszuweisen.
Soweit der stille Gesellschafter ein verbundenes UN (vgl. § 271 Abs. 2) ist, wäre die stille Beteiligung entsprechend unter den "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN" auszuweisen.