Rn. 68

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Kapitalgeber können sich an einer GmbH als stille Gesellschafter beteiligen. Als Kapitalgeber kommen die Gesellschafter der GmbH und außenstehende natürliche oder juristische Personen in Betracht. Der stille Partner beteiligt sich an dem Handelsgewerbe der GmbH, indem er eine Vermögenseinlage leistet und am Gewinn (oder auch am Verlust) der GmbH beteiligt ist. Eine stille Gesellschaft zwischen einem Kapitalgeber (stiller Partner) und der GmbH wird in der Literatur und der Vertragspraxis auch schlagwortartig als ›GmbH und Still‹ bezeichnet, wenn mit der GmbH & Still die gezielte Kombination von GmbH und stiller Gesellschaft zu einer Einheitsorganisation angestrebt wird (vgl. Schmidt, K. 1997, S. 1849).

Die Einzelheiten über die Ausgestaltung der stillen Gesellschaft sind in den abzuschließenden Verträgen zu regeln, für die weitgehende Vertragsfreiheit besteht (zur stl. Behandlung vgl. Schmidt 2001, § 20 EStG, Rn. 130 ff.). Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 230 bis 236.

 

Rn. 69

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ist der stille Gesellschafter ein Nichtgesellschafter und gehört er auch nicht zu den mit der GmbH verbundenen UN oder zu den UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, so ist die Einlage des stillen Gesellschafters unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Ein Ausweis unter den Anleihen kommt nicht in Betracht, weil hier nur Fremdkapital ausgewiesen wird, welches durch Inanspruchnahme des öffentlichen Kapitalmarkts beschafft worden ist (vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, HdR-E, HGB § 266, Rn. 120 ff.). Ein Ausweis unter der Postengruppe ›Eigenkapital‹ scheidet ebenfalls aus, weil die Einlage des stillen Gesellschafters Fremdkapital ist. Dies wird insbes. im Fall des Konkurses der GmbH deutlich. In diesem Fall kann der stille Gesellschafter gem. § 236 Abs. 1 seine Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, als Konkursgläubiger geltend machen. Ein Ausweis in der Postengruppe ›Eigenkapital‹ ist als besonderer Unterposten denkbar, wenn der stille Gesellschafter nicht nur am Verlust beteiligt ist, sondern durch den stillen Gesellschaftsvertrag von vornherein auf das Recht verzichtet hat, im Fall des Konkurses seine Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen (vgl. Wöhe, G. 1990, S. 201; wegen der Literaturmeinungen vgl. Hölzel, B. 1981, S. 31 f. und Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, HdR-E, HGB § 266, Rn. 120 ff.).

 

Rn. 70

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ist der stille Gesellschafter zugleich ein Gesellschafter der GmbH, so ist seine Einlage gem. § 42 Abs. 3 GmbHG unter den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern auszuweisen.

Ist der stille Gesellschafter ein verbundenes UN (vgl. §§ 271 Abs. 2 und 290), so ist die stille Beteiligung unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN auszuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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