Rn. 31

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Aufbewahrungspflicht des Kaufmanns kraft Eintragung entsteht ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister, da diese insoweit konstitutive Wirkung hat. Vermögensverwaltenden OHG und KG wurde durch § 105 Abs. 2 eine Eintragungsoption eröffnet. Die konstitutive Eintragung in das Handelsregister begründet die Kaufmannseigenschaft und zugleich die Aufbewahrungspflichten (vgl. Drüen 2012, § 140 AO, Rn. 18ff.).

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