Rn. 24

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Nach dem Wortlaut des § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG genügen die Gf ihrer Berichterstattungspflicht, wenn sie die Abschlussunterlagen ›den Gesellschaftern‹ vorlegen. Vorlage bedeutet nach bürgerlichem Recht eine tatsächliche Handlung, wodurch ein Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung einem anderen unmittelbar zugänglich gemacht und ihm damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird. Sie besteht im Fall von Urkunden oder Schriftstücken üblicherweise in der Gestattung der Einsichtnahme (vgl. §§ 809 f. BGB; vgl. Sprau 2012, Kommentierung der §§ 809 f.). Fraglich ist, ob die Gesellschafter auch ein Recht auf Aushändigung aller Vorlagen haben (zum Begriff vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 29).

 

Rn. 25

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

§ 42d Abs. 2 GmbHG-E (vgl. BT-Drucks. 10/317), der nicht Gesetz geworden ist, hatte folgenden Wortlaut:

›(2) Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Gesellschafter auf Verlangen auszuhändigen. Die Gf dürfen einem Gesellschafter die Kenntnisnahme oder die Aushändigung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer oder des Berichts des Aufsichtsrats verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter diese Unterlagen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen UN einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird, und wenn die Gesellschafter beschlossen haben, dass die Kenntnisnahme oder die Aushändigung aus diesem Grund verweigert werden soll. Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden‹ (Herv. d. d. Verf.).
 

Rn. 26

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Streichung dieser Vorschriften im weiteren Gesetzgebungsverfahren eröffnet die Möglichkeit einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung. Solche Bestimmungen finden jedoch in jedem Fall ihre Grenze in jenen Informationsrechten der Gesellschafter, die in § 51a GmbHG unabdingbar festgelegt sind. Der Umfang der Vorlagepflicht aus § 42a Abs. 1 GmbHG ist folglich im Zusammenhang mit den zu § 51a GmbHG entwickelten Grundsätzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 28 f.) und ausgehend von der alten Rechtslage (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 27) zu der hier angesprochenen Frage zu bestimmen. Darüber hinaus sind aber auch die nach neuem Recht bestehenden Publizitätspflichten (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 30 f.) der GmbH sowie die Wertungen des Aktienrechts (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 31 f.) in diesem Punkt zu beachten.

 

Rn. 27

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

vorläufig frei

 

Rn. 28

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Das Auskunfts- und das Einsichtsrecht des § 51a Abs. 1 GmbHG garantiert nicht eine bestimmte Art oder Technik der Informationsvermittlung, sondern eine umfassende Information selbst, die je nach Fallgestaltung durch ›Auskunft‹ oder ›Einsicht‹ oder beides zu erteilen ist (vgl. Schmidt 1995, § 51a GmbHG, Rn. 10; Koppensteiner 2002, § 51a GmbHG, Rn. 10 ff.). Die Informationserteilung unterliegt ihrer Art und Weise nach dem ›Prinzip des schonendsten Mittels‹ (Zöllner 2010, § 51a GmbHG, Rn. 26), das Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.

 

Rn. 29

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Rspr. (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.04.1985, WM 1986, S. 36 ff.) gesteht dem Gesellschafter im Rahmen des § 51a GmbHG das Recht zu, bei der Einsichtnahme in Bücher und Schriften der Gesellschaft auf eigene Kosten und ohne Hilfe der Geschäftsführung selbst Kopien anzufertigen (Römermann 2010, § 51a GmbHG, Rn. 171 ff.).

Das Recht des Gesellschafters, Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder auf seine Kosten anfertigen zu lassen, ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 vorliegen (dazu Römermann 2010, § 51a GmbHG, Rn. 174 ff.; vgl. auch die Kommentierung des § 716 Abs. 2 BGB und § 118 Abs. 2). Danach gewährt § 51a GmbHG kein generelles Recht, die Aushändigung von Unterlagen zu verlangen.

 

Rn. 30

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Im Rahmen der Vorlagepflicht des § 42a Abs. 1 GmbHG wird eine Aushändigung i. d. R. hinsichtlich der Unterlagen verlangt werden können, die nach der Feststellung ohnehin veröffentlicht werden müssen und somit – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – allg. zugänglich werden. Das sind bei der mittelgroßen und großen GmbH (vgl. § 325 Abs. 1 und 2) die Bilanz, die GuV, der Anh. und der Lagebericht, evtl. der Bericht des AR und der Vorschlag sowie der Beschluss über die Ergebnisverwendung (bei der kleinen GmbH gelten die Erleichterungen des § 326). Für die Aktionäre einer AG ergibt sich ein vergleichbares Aushändigungsrecht unmittelbar aus § 175 Abs. 2 Satz 2 AktG (Erteilung von Abschriften). Es besteht daher i. d. R. ein Anspruch der Gesellschafter auf Übersendung einer Abschrift des JA nach Bilanzfeststellung (so die überwiegende Meinung nach altem Recht: LG Frankfurt, Beschl. v. 28.09.1960, BB 1960, S. 1355; Koppensteiner 2002, § 46 GmbHG, Rn. 7). Dies gilt jedoch in gleicher Weise für den von den Gf aufgestellten Abschlussentwurf, der die eigentliche Grundlage der Entscheidung n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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