Rn. 24
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach dem Wortlaut des § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG genügen die Geschäftsführer ihrer Berichterstattungspflicht, wenn sie die Abschlussunterlagen "den Gesellschaftern" vorlegen. Vorlage bedeutet nach bürgerlichem Recht eine tatsächliche Handlung, wodurch ein Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung einem anderen unmittelbar zugänglich gemacht und ihm damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird. Sie besteht im Fall von Urkunden oder Schriftstücken üblicherweise in der Gestattung einer Einsichtnahme (vgl. §§ 809f. BGB; Palandt (2024), § 809 BGB, Rn. 1ff., sowie § 810 BGB, Rn. 1ff.). Fraglich ist, ob die Gesellschafter zugleich auch ein Recht auf Aushändigung aller Vorlagen besitzen (vgl. zum Begriff HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 29).
Rn. 25
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42d Abs. 2 GmbHG-E (vgl. diesbezüglich BT-Drs. 10/317, S. 37, 111), der nicht Gesetz geworden ist, hatte folgenden Wortlaut (Herv.d. d.Verf.):
"Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Gesellschafter auf Verlangen auszuhändigen. Die Geschäftsführer dürfen einem Gesellschafter die Kenntnisnahme oder die Aushändigung des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer oder des Berichts des Aufsichtsrats verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter diese Unterlagen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird, und wenn die Gesellschafter beschlossen haben, dass die Kenntnisnahme oder die Aushändigung aus diesem Grund verweigert werden soll. Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden."
Rn. 26
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Streichung dieser Vorschrift(en) im weiteren Gesetzgebungsverfahren eröffnet(e) die Möglichkeit einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung. Solche Bestimmungen finden jedoch in jedem Fall ihre Grenze in jenen Informationsrechten der Gesellschafter, die in § 51a GmbHG unabdingbar festgelegt sind. Der Umfang der Vorlagepflicht aus § 42a Abs. 1 GmbHG ist folglich im Zusammenhang mit den zu § 51a GmbHG entwickelten Grundsätzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 28f.) sowie ausgehend von der früheren Rechtslage (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 27) zu der hier angesprochenen Frage zu bestimmen. Darüber hinaus sind aber auch die bestehenden Publizitätspflichten (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 30f.) der GmbH sowie die Wertungen des Aktienrechts (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 31f.) in diesem Punkt zu beachten.
Rn. 27
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
vorläufig frei
Rn. 28
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 51a Abs. 1 GmbHG garantiert nicht eine bestimmte Art oder Technik der Informationsvermittlung, sondern eine umfassende Information selbst, die je nach Fallgestaltung durch "Auskunft" oder "Einsicht" oder beides zu erteilen ist (vgl. Rowedder-GmbHG (2022), § 51a, Rn. 11ff.; Scholz-GmbHG (2021), § 51a, Rn. 23). Die Informationserteilung unterliegt ihrer Art und Weise nach dem "Prinzip des schonendsten Mittels" (Baumbach/Hueck (2022), § 51a GmbHG, Rn. 26), das Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.
Rn. 29
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Die Rspr. (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 26.04.1985, 24 W 54/84, WM 1986, S. 36ff.; OLG München, 12.01.2005, 7 U 3691/04, GmbHR 2005, S. 624) gesteht dem Gesellschafter i. R.d. § 51a GmbHG das Recht zu, bei der Einsichtnahme in Bücher und Schriften der Gesellschaft auf eigene Kosten und ohne Hilfe der Geschäftsführung selbst Kopien anzufertigen (vgl. MHLS-GmbHG (2023), § 51a, Rn. 171ff.).
Das Recht des Gesellschafters, Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder auf seine Kosten anfertigen zu lassen, ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 vorliegen (vgl. dazu MHLS-GmbHG (2023), § 51a, Rn. 174ff.). Danach gewährt § 51a GmbHG kein generelles Recht, die Aushändigung von Unterlagen zu verlangen.
Rn. 30
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I.R.d. Vorlagepflicht des § 42a Abs. 1 GmbHG wird eine Aushändigung i. d. R. hinsichtlich derjenigen Unterlagen verlangt werden können, die nach der Feststellung ohnehin veröffentlicht werden müssen und somit – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – allg. zugänglich werden. Das sind bei einer mittelgroßen und großen GmbH (vgl. § 325) die Bilanz, die GuV, der Anhang und der Lagebericht, evtl. der Bericht des AR sowie ggf. der Beschluss über die Ergebnisverwendung (bei kleinen GmbH gelten die Erleichterungen des § 326). Für die Aktionäre einer AG/KGaA/SE ergibt sich ein vergleichbares Aushändigungsrecht unmittelbar aus § 175 Abs. 2 Satz 2 AktG ((Erteilung von Abschriften); vgl. HdR-E, AktG § 175, Rn. 10). Es besteht daher i. d. R. ein Anspruch der Gesellschafter auf Übersendung einer Abschrift des JA nach Bilanzfeststellung (vgl. LG Frankfurt, Beschluß vom 28.09.1960, 2/6 O 107/60, BB 1960, S. 1355). Dies gilt jedoch in gleicher Weise für den von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlussentwurf, der die e...