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VI. Aktive latente Steuern

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 106

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

§ 274 regelt die Bildung latenter Steuern bei großen und mittelgroßen KapG und diesen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a. Kleine und kleinste KapG sowie diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a sind dagegen gemäß § 274a Nr. 4 von den Vorschriften der Steuerabgrenzung befreit. Dementsprechend kann für diese Gesellschaften ein Ausweis der Position "Aktive latente Steuern" (und analog die Position "Passive latente Steuern") entfallen, obwohl auch die verkürzten Bilanzen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4 einen Ausweis dieser Position zunächst vorsehen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 10ff.; Theile, BBK 2013, S. 107 (113)).

Mit der Umsetzung des BilMoG im Jahr 2009 hat das international übliche bilanzorientierte Konzept (temporary differences concept) Eingang in die handelsrechtliche RL (vgl. Loitz, DB 2008, S. 249 (252ff.)) gefunden, und das bislang gesetzlich verankerte GuV-orientierte Konzept (timing differences concept) wurde aufgegeben. Damit orientiert sich die Steuerabgrenzung an Differenzen, die aus unterschiedlichen Wertansätzen in der HB und StB resultieren und voraussichtlich in späteren GJ zu einer Steuerbe- oder -entlastung führen. Eine Orientierung an Differenzen, die aus einer unterschiedlichen Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen bei der handelsrechtlichen Ergebnisermittlung im Verhältnis zur steuerlichen Ergebnisermittlung resultieren, erfolgt insofern nicht. Eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung muss als passive latente Steuer in der Bilanz angesetzt werden. Eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung kann dagegen als aktive latente Steuer in der Bilanz angesetzt werden. Für aktive latente Steuern besteht bei Anwendung der Gesamtdifferenzenbetrachtung ein Aktivierungswahlrecht für den Betr...

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