Rn. 100

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Im Fall einer Kündigung des Prüfungsauftrags durch den AP aus einem wichtigen Grund (vgl. § 318 Abs. 6f.) hat der AP gemäß § 318 Abs. 6 Satz 4 gegenüber den Organen des geprüften UN über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten. § 321 ist entsprechend anzuwenden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Feststellungen des bisherigen AP nicht untergehen (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 735). Die Berichtspflicht kann sich aber nur auf solche Sachverhalte erstrecken, die der AP nach seinen bis zur Kündigung erworbenen Kenntnissen abschließend beurteilen kann (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 272; MünchKomm. HGB (2020), § 321, Rn. 88; WP-HB (2021), Rn. M 736). Auf Vorgänge, die nicht endgültig beurteilt werden können, aber nach Einschätzung des Prüfers möglicherweise Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der RL haben, ist hinzuweisen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 152). Aus den Angaben zum Auftrag muss klar hervorgehen, dass es sich um einen Bericht anlässlich einer Kündigung handelt; daher sollte die Begründung für die Kündigung in den Bericht aufgenommen werden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 151). Der schriftliche Bericht über das Ergebnis der bisherigen Prüfung ist vom bisherigen AP zu unterzeichnen, aber nicht zu siegeln (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 740). Die Berichtspflicht nach § 318 Abs. 6f. gilt – wie eingangs ausgeführt – nur für Kündigungen durch den AP, nicht jedoch für den Fall des Widerrufs des Prüfungsauftrags durch das zu prüfende UN (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 3; IDW PS 450 (2021), Rn. 150).

 

Rn. 101

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Unbeschadet dieser Berichtspflicht wird dem bisherigen AP durch § 320 Abs. 4 eine Berichterstattungspflicht gegenüber dem neuen AP auferlegt. Die Berichtspflicht gilt sowohl für reguläre wie auch für vorzeitige Prüferwechsel in Fällen der Kündigung durch den AP aus wichtigem Grund bzw. des Widerrufs durch das zu prüfende UN (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 91; PwC-BilMoG (2009), Abschn. S, Rn. 39; Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 234; IDW PS 450 (2021), Rn. 150; WP-HB (2021), Rn. M 742). Der bisherige hat dem neuen AP unverzüglich über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten, sofern der neue AP dies schriftlich anfordert (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 91; PwC-BilMoG (2009), Abschn. S, Rn. 43ff.). Nach § 320 Abs. 4 (2. Halbsatz) ist dabei § 321 entsprechend anzuwenden. Ausweislich der RegB (zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.)) sind an den Bericht nach § 320 Abs. 4 keine weitergehenden Anforderungen als an den Bericht gegenüber den Organen der Gesellschaft nach § 318 Abs. 6 Satz 4 im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund zu stellen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 91; eine Kopie des an betreffendes UN gerichteten Berichts für ausreichend haltend PwC-BilMoG (2009), Abschn. S, Rn. 46).

 

Rn. 102

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Der neue AP hat demnach in sämtlichen Fällen des Prüferwechsels ein unmittelbares Informationsrecht gegenüber dem bisherigen Prüfer und kann sich so Zugang zu allen relevanten Informationen über das geprüfte UN verschaffen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 91). Als Pendant zu diesem Informationsrecht statuiert die berufsständische Vorschrift des § 42 BS WP/vBP die Pflicht des neuen AP, sich vor der Aufnahme eigener Prüfungshandlungen über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu unterrichten (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 743). Hierzu hat er den Prüfungsbericht des vorherigen Prüfers anzufordern und einzusehen, in den Fällen des vorzeitigen Prüferwechsels auch die schriftliche Begründung der Kündigung respektive das Ersetzungsurteil (vgl. § 42 Abs. 1f. und 4 BS WP/vBP). Die Unterlassung der Einsichtnahme durch den neuen Prüfer stellt einen Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht der gewissenhaften Prüfung dar (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1) dar (vgl. ADS (2000), § 318, Rn. 456).

 

Rn. 103

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

In seinem eigenen Bericht sollte der neue Prüfer in den Ausführungen zum Prüfungsauftrag auf die vorherige Kündigung des Auftrags bzw. den Prüferwechsel eingehen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 151). Auf Aussagen im Bericht des alten Prüfers sollte hingewiesen werden, wenn dies sachgerecht ist; z. B. ist es sinnvoll, im Berichtsteil über Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Ausführungen zu machen, inwiefern im Vorbericht enthaltene Feststellungen das eigene Prüfungsvorgehen beeinflusst haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?