Rn. 140

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann sofortige Beschwerde eingelegt werden (vgl. §§ 19 ff. FGG); die gerichtliche Bestellung des AP kann nach rechtswirksam ergangenem Beschluss nicht mehr angefochten werden (vgl. § 318 Abs. 4 Satz 4). Dies bedeutet, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen eine Entscheidung wenden kann, die eine Bestellung des AP ablehnt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.08.1998, WM 1998, S. 2021).

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