Rn. 20
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Wechselseitige Beteiligungen liegen gemäß § 19 Abs. 1 AktG vor, wenn zwei UN mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer KapG derart verbunden sind, dass jedem UN mehr als ein Viertel des anderen UN gehört. Die Berichtspflicht im Anhang erklärt sich aus dem Bestehen einer faktischen Minderung des EK und soll die rechtlichen Beschränkungen gemäß § 328 AktG verdeutlichen und überprüfbar machen. Weiterhin besteht bei einer wechselseitigen Beteiligung das Risiko, dass die Verwaltungen wechselseitig Einfluss nehmen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 62; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 31; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 13).
Rn. 21
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Angabepflichtig bei einer wechselseitigen Beteiligung sind lediglich die Tatsache der Beteiligung und der Name des UN, mit dem eine wechselseitige kap.-mäßige Beteiligung besteht. Zu berichten ist jährlich neu, solange die wechselseitige Beteiligung fortbesteht (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 64; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 13). Weitere Angaben, etwa zur Höhe der Anteile sowie zur Entwicklung der Beteiligung, sind nicht erforderlich (vgl. zur h. M. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 64; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 32; KK-AktG (2015), § 160, Rn. 43; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 13; WP-HB (2019), Rn. F 1275; Beck Bil-Komm. (2018), § 284 HGB, Rn. 57; a. A. Baumbach/Hueck (1968), § 160 AktG, Rn. 14). Die aus § 285 Nr. 11 erwachsenden Angabepflichten bleiben hiervon jedoch unberührt. Aufhebungen von wechselseitigen Beteiligungen ergeben sich aus dem Vergleich mit dem VJ und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt ebenfalls für die im GJ entstandenen und wieder aufgelösten wechselseitigen Beteiligungen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 65; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 32). Im Übrigen empfiehlt sich eine Darstellung im Lagebericht nach § 289 Abs. 1 bzw. u. U. derweil im Anhang nach § 285 Nr. 33. Sollten sich die Angaben nach Nr. 7 mit den Angaben nach Nr. 8 inhaltlich überschneiden, so ist eine zusammenfassende Darstellung zulässig (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 65f.; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 32; KK-AktG (2015), § 160, Rn. 42).