Rn. 33
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Bei den berichtspflichtigen verbundorientierten Vorgängen handelt es sich einerseits um Rechtsgeschäfte und alle anderen Maßnahmen, die die abhängige Gesellschaft auf Veranlassung oder im Interesse der für den Bericht maßgeblichen Verbund-UN tätigt oder unterlässt, wobei es unerheblich ist, mit wem das Rechtsgeschäft geschlossen bzw. gegenüber wem die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde. Insoweit fallen also unter die verbundorientierten Vorgänge z. B. auch Rechtsgeschäfte mit und getätigte oder unterlassene Maßnahmen gegenüber fremden Dritten, die nicht Verbund-UN sind, sofern das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme auf Veranlassung oder im Interesse eines für den Bericht maßgeblichen Verbund-UN erfolgte. Zu den berichtspflichtigen verbundorientierten Vorgängen gehören darüber hinaus auch alle Rechtsgeschäfte, die die abhängige Gesellschaft mit den für den Bericht maßgeblichen Verbund-UN abgeschlossen hat, unabhängig davon, ob sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Verbund-UN geschlossen wurden (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 18).
Rn. 34
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Differenzierung zwischen "Rechtsgeschäften" und "Maßnahmen" ist einerseits für die Abgrenzung der berichtspflichtigen Vorgänge von Bedeutung:
Rn. 35
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
So erstrecken sich die berichtspflichtigen Vorgänge hinsichtlich der Rechtsgeschäfte konkret auf diejenigen, welche
(a) |
die abhängige Gesellschaft im abgelaufenen GJ mit dem herrschenden UN oder einem mit ihm verbundenen UN vorgenommen hat, unabhängig davon, ob diese Geschäfte von diesen UN veranlasst oder in ihrem Interesse vorgenommen wurden, |
(b) |
die abhängige Gesellschaft mit fremden Dritten vorgenommen hat, sofern diese Geschäfte von dem herrschenden UN oder einem mit ihm verbundenen UN veranlasst wurden, |
(c) |
die abhängige Gesellschaft mit fremden Dritten vorgenommen hat, sofern diese Geschäfte im Interesse des herrschenden UN oder eines mit ihm verbundenen UN vorgenommen wurden. |
Rn. 36
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Berichtspflicht erstreckt sich darüber hinaus andererseits auch auf
- alle anderen Maßnahmen, die die abhängige Gesellschaft im abgelaufenen GJ auf Veranlassung des herrschenden UN oder eines mit ihm verbundenen UN getroffen oder unterlassen hat, sowie ferner auf
- alle anderen Maßnahmen, die die abhängige Gesellschaft im abgelaufenen GJ im Interesse des herrschenden UN oder eines mit ihm verbundenen UN getroffen oder unterlassen hat.
Rn. 37
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Ergebnis lässt sich somit feststellen, dass alles, was bei der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden UN oder der mit ihm verbundenen UN getan oder unterlassen wird, berichtspflichtig ist. Insoweit ist es letztlich irrelevant, ob es sich um ein "Rechtsgeschäft" oder eine "Maßnahme" handelt und mit wem das Rechtsgeschäft geschlossen wurde bzw. gegenüber wem die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde. Ein Rechtsgeschäft, das die abhängige Gesellschaft auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden UN oder eines mit ihm verbundenen UN unterlässt, wird nach – soweit ersichtlich – einhelliger Meinung als unterlassene Maßnahme gewertet (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 43, 54; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 379; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 35) und ist damit (ebenfalls) berichtspflichtig. Nur über Rechtsgeschäfte muss darüber hinaus auch dann berichtet werden, wenn sie mit dem herrschenden UN oder einem ihm verbundenen UN abgeschlossen wurden, unabhängig davon, ob sie auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden oder eines mit ihm verbundenen UN erfolgten.
Rn. 38
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Differenzierung zwischen "Rechtsgeschäften" und "Maßnahmen" ist andererseits auch für den Umfang bzw. den Inhalt der Berichterstattung bei den berichtspflichtigen Vorgängen von Bedeutung (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 379). Bei den berichtspflichtigen Rechtsgeschäften ist nach § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG über Leistung und Gegenleistung zu informieren, wohingegen bei den berichtspflichtigen getroffenen und unterlassenen Maßnahmen über die Gründe dieser Maßnahmen und über deren Vor- und Nachteile für die abhängige Gesellschaft zu berichten ist.
Rn. 39
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Da also – im Gegensatz zu den getroffenen und unterlassenen Maßnahmen – für einen Teil der Rechtsgeschäfte die Berichtspflicht nicht von den Tatbestandsmerkmalen "auf Veranlassung" und "im Interesse" abhängt und andererseits auch die für Maßnahmen vorgeschriebenen erläuternden Angaben bei Rechtsgeschäften generell nicht gemacht zu werden brauchen, ist eine Abgrenzung der Begriffe "Rechtsgeschäft" und "Maßnahme" erforderlich.