CSRD-Berichtspflicht: EU haut Deutschland auf die Finger

Deutschland kommt nicht mit der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht hinterher: Frist wäre der 6. Juli gewesen. Der Gesetzentwurf hängt im Bundestag fest. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Was heißt das für Immobilienunternehmen?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union (EU) bringt neue Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch von Immobilienunternehmen mit sich. Die CSR-Richtlinie hätte bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Frist gerissen.

Die EU-Kommission hat am 26.9.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Warnschreiben verschickt – insgesamt sind 17 Mitgliedstaaten im Verzug. Bis zum 26. November ist noch Zeit, zu antworten und die Umsetzung abzuschließen. In Deutschland liegt der Vorgang noch zur weiteren Beratung im Rechtsausschuss.

Die CSR-Richtlinie trat am 5.1.2023 in Kraft. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und verbindliche Berichtstandards auf EU-Ebene einzuführen.

CSRD: Berichtspflichtige Unternehmen

Bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU müssen bereits seit einigen Jahren über Nachhaltigkeit Bericht erstatten. Dies regelt die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD).

Die CSRD wird die NFRD erweitern und den Anwendungsbereich ausweiten. Betroffen sind die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:

  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
  • Drittstaatenunternehmen mit 150 Millionen Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Millionen Euro Umsatz erreichen.

Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Anforderungen an die CSRD-Berichtspflicht

Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1.1.2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann schrittweise erweitert wird:

  • für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern,
  • für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2026: kapitalmarkt­orientierte KMU. Sie haben die Möglichkeit zum Aufschubs bis 2028.

"Ohne eine vollständige Umsetzung kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU nicht harmonisiert werden", wie die EU-Kommission in einer Mitteilung schreibt.

CSRD-Überblick der Bundesregierung

CSRD-Berichtspflicht: Deutschland muss handeln

Erhält die Kommission bis zum Stichtag 26.11.2024 keine zufriedenstellende Antwort, kann sie die nächste Stufe des Verfahrens starten und eine begründete Stellungnahme von der deutschen Regierung verlangen.

Die Bundesregierung hat im September 2024 den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in den Bundestag eingebracht.

Am 16.10.2024 fand im Rechtsausschuss des Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung statt. Seitdem hängt das CSRD-Umsetzungsgesetz fest.

Anhörung zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung (16.10.2024)

Stellungnahme des Bundesrates zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie (27.9.2024)

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie (Stand 9.9.2024)

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